
Bild: KI-generiert
Ein, drei oder zehn Jahre zu Hause mit den Kindern, und jetzt soll es wieder losgehen. Der Wiedereinstieg nach der Familienpause wirft viele Fragen auf: Kann ich zurück in meinen alten Job? Finde ich eine Stelle, die zu den Betreuungszeiten passt? Oder gibt es Wege, bei denen ich meine Zeit selbst einteile? Es gibt mehr als einen Weg zurück, und du musst dich nicht sofort für den Rest deines Berufslebens festlegen.
Dieser Artikel richtet sich an Mütter und Väter, die nach einer längeren Familienphase wieder Geld verdienen möchten. Du erfährst, welche fünf Wege es gibt, wo du kostenlose Unterstützung bekommst und was sich bei Krankenversicherung, Steuern und Rente ändert. Alle Angaben zu Recht, Steuern und Sozialversicherung gelten für Deutschland, Stand Oktober 2026.
Das Wichtigste in Kürze
- Kläre zuerst deine Lage: Wie viele Stunden kannst du realistisch arbeiten, wer betreut die Kinder, und wie viel Geld brauchst du planbar jeden Monat?
- Die fünf häufigsten Wege sind die Rückkehr zum bisherigen Arbeitgeber, eine neue Stelle, ein Minijob, eine Weiterbildung und eine selbstständige Tätigkeit mit freier Zeiteinteilung.
- Die Arbeitsagentur berät Berufsrückkehrende kostenlos, auch wenn du keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld hast.
- Bist du über deinen Partner oder deine Partnerin familienversichert, kann ein eigenes Einkommen diese Versicherung beenden. Prüfe das vor dem Start.
- Ein Einstieg auf Provision, etwa als selbstständige Vermittlerin von Energieverträgen, ist zeitlich flexibel, bringt aber kein planbares Einkommen. Kombiniere ihn bei Bedarf mit einem festen Einkommen.
Wiedereinstieg nach der Familienpause: Erst die eigene Lage klären
Bevor du Stellenanzeigen durchsuchst, lohnt ein ehrlicher Blick auf vier Fragen. Sie entscheiden, welcher Weg zu dir passt:
- Wie viel Zeit hast du wirklich? Rechne nicht mit der Zeit, die frei wäre, wenn alles glattläuft, sondern mit der Zeit, die auch in einer Woche mit krankem Kind bleibt.
- Wie ist die Betreuung geregelt? Kita, Schule, Hort, Großeltern oder Partner: Von den Betreuungszeiten hängt ab, ob du feste Arbeitszeiten zusagen kannst.
- Wie viel Geld brauchst du planbar? Musst du feste Ausgaben decken, ist ein regelmäßiges Gehalt wichtiger als maximale Flexibilität.
- Was willst du langfristig? Zurück in den alten Beruf, etwas Neues ausprobieren oder erst einmal vorsichtig wieder anfangen?
Bei der Betreuung hilft ein Blick ins Gesetz: Kinder haben ab dem ersten Geburtstag einen Anspruch auf einen Platz in einer Kita oder in der Kindertagespflege, ab drei Jahren bis zur Schule auf einen Platz in einer Tageseinrichtung (§ 24 SGB VIII). Neu ist der Anspruch auf Ganztagsförderung im Grundschulalter: Er gilt für Kinder, die im Schuljahr 2026/2027 oder später in die erste Klasse kommen, bis zum Beginn der fünften Klasse. Er umfasst acht Stunden an Werktagen, Unterricht eingerechnet; in den Ferien können die Länder bis zu vier Wochen Schließzeit vorsehen. Ob vor Ort tatsächlich ein Platz frei ist, steht auf einem anderen Blatt. Frag deshalb früh beim Jugendamt oder bei der Schule nach.
Wiedereinstieg nach der Familienpause: 5 Wege im Überblick
Die folgende Tabelle ordnet die fünf Wege nach den Punkten ein, die beim Wiedereinstieg nach der Familienpause meist am wichtigsten sind.
| Weg | Planbares Einkommen | Freie Zeiteinteilung | Einstiegshürde | Absicherung |
|---|---|---|---|---|
| 1. Zurück zum bisherigen Arbeitgeber | hoch | gering bis mittel | gering, wenn das Arbeitsverhältnis noch besteht | hoch |
| 2. Neue Stelle in Teil- oder Vollzeit | hoch | gering bis mittel | mittel (Bewerbung) | hoch |
| 3. Minijob | mittel (bis 603 Euro im Monat) | mittel | gering | gering |
| 4. Weiterbildung oder Umschulung | während der Maßnahme gering | gering | mittel | je nach Förderung |
| 5. Selbstständig, z. B. Energieverträge vermitteln | gering (Provision) | hoch | gering | selbst zu organisieren |
Die Einschätzungen sind eine redaktionelle Einordnung. Wie es bei dir aussieht, hängt von deinem Beruf, deiner Region und deiner Familiensituation ab. Viele kombinieren auch zwei Wege, etwa eine Teilzeitstelle mit einer kleinen selbstständigen Tätigkeit.
Einer dieser Wege ist die selbstständige Vermittlung von Energieverträgen. Du teilst deine Zeit selbst ein und kannst in kleinen Zeitfenstern anfangen, etwa wenn die Kinder in Kita oder Schule sind. Wenn du jetzt schon prüfen möchtest, ob das für dich infrage kommt, findest du hier einen kurzen Fragebogen und anschließend ein Informationswebinar.
Transparenzhinweis: Michael Thomas Feirer ist für die redaktionellen Inhalte von BESSERWÄRTS verantwortlich. Zugleich arbeitet er als selbstständiger Handelsvertreter für die TELESON Vertriebs GmbH und hat deshalb ein eigenes wirtschaftliches Interesse an dem hier beschriebenen Weg: Wirst du über BESSERWÄRTS Vertriebspartnerin oder Vertriebspartner, erhält er Differenzprovisionen aus den Kundenverträgen, die du später vermittelst. Deine eigene, vertraglich vorgesehene Provision wird dadurch nach seinen Angaben nicht geringer. Eine Prämie allein für die Anwerbung erhält er nach eigenen Angaben nicht; er verdient erst mit, wenn du Kundenverträge vermittelst.
Weg 1: Zurück zum bisherigen Arbeitgeber
Warst du in Elternzeit, besteht dein Arbeitsverhältnis weiter, es ruht nur. Nach dem Ende der Elternzeit kehrst du grundsätzlich zu den Bedingungen deines Arbeitsvertrags zurück. Einen Anspruch auf genau denselben Arbeitsplatz hast du dabei nicht immer: Im Rahmen des Arbeitsvertrags kann dein Arbeitgeber dir auch eine andere, gleichwertige Tätigkeit zuweisen (Weisungsrecht nach § 106 GewO). Wie weit dieser Spielraum reicht, steht in deinem Vertrag.
Viele möchten nach der Pause zunächst weniger Stunden arbeiten. Dafür gibt es zwei gesetzliche Wege, wenn dein Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht. Bei einem Arbeitgeber mit in der Regel mehr als 15 Beschäftigten kannst du verlangen, dass deine Arbeitszeit dauerhaft verringert wird (§ 8 TzBfG). Bei mehr als 45 Beschäftigten ist auch eine befristete Teilzeit für ein bis fünf Jahre möglich, nach der du zur alten Stundenzahl zurückkehrst (Brückenteilzeit, § 9a TzBfG). Dein Arbeitgeber darf den Wunsch aus betrieblichen Gründen ablehnen, und für den Antrag gelten Fristen. Bei 46 bis 200 Beschäftigten kann er die Brückenteilzeit außerdem ablehnen, wenn schon eine gesetzlich festgelegte Zahl anderer Beschäftigter in Brückenteilzeit ist, bei 46 bis 60 Beschäftigten etwa vier.
Sprich deshalb früh mit deinem Arbeitgeber, am besten einige Monate vor dem geplanten Wiedereinstieg. Kläre Stunden, Arbeitszeiten, Homeoffice und ob es Fortbildungen gibt, um nach der Pause wieder auf den aktuellen Stand zu kommen.
Weg 2: Eine neue Stelle suchen
Hast du deinen alten Job aufgegeben oder passt er nicht mehr zu deinem Familienalltag, suchst du neu. Die Lücke im Lebenslauf musst du nicht verstecken. Schreib die Familienzeit offen hinein und nenne, was du in dieser Zeit gemacht hast, etwa ein Ehrenamt, eine Weiterbildung oder die Organisation eines Familienalltags.
Kostenlose Unterstützung bekommst du bei der Bundesagentur für Arbeit. Sie bietet eine Berufsberatung im Erwerbsleben an, die dir hilft, zwischen Rückkehr in den bisherigen Beruf, Teilzeit, einem neuen Beruf oder dem Auffrischen deines Fachwissens zu entscheiden. Die Beauftragten für Chancengleichheit am Arbeitsmarkt in deiner Arbeitsagentur bieten regelmäßig Veranstaltungen zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf an. Die Beratung steht dir auch offen, wenn du keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld hast.
Achte bei Stellenangeboten nicht nur auf das Gehalt. Frag nach Arbeitszeiten, Gleitzeit, Homeoffice und danach, wie das Team mit Krankheitstagen der Kinder umgeht. Ein ehrliches Gespräch darüber im Vorstellungsgespräch erspart dir später Druck.
Weg 3: Mit einem Minijob anfangen
Ein Minijob ist für viele ein sanfter Wiedereinstieg. Du verdienst 2026 bis zu 603 Euro im Monat, ohne dass Beiträge zur Kranken- und Arbeitslosenversicherung von deinem Lohn abgehen. In der Rentenversicherung bist du grundsätzlich versichert, kannst dich aber auf Antrag befreien lassen. Bist du über deinen Partner oder deine Partnerin familienversichert, bleibt das mit einem Minijob bis zu dieser Grenze in der Regel möglich (§ 10 Abs. 1 SGB V).
Der Nachteil: Ein Minijob bringt wenig Geld und baut kaum eigene Absicherung auf. Er eignet sich gut, um wieder in einen Arbeitsrhythmus zu finden, aber selten als Dauerlösung, wenn du ein eigenes Einkommen aufbauen möchtest.
Weg 4: Weiterbildung oder Umschulung
Nach einigen Jahren Pause hat sich in vielen Berufen einiges verändert, und für den Wiedereinstieg nach der Familienpause fehlt dann manchmal aktuelles Wissen. Eine Weiterbildung bringt dein Wissen auf den aktuellen Stand, eine Umschulung öffnet einen neuen Beruf. Das Arbeitsförderungsrecht nennt Menschen, die ihre Erwerbstätigkeit für die Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen unterbrochen haben und zurückkehren wollen, ausdrücklich „Berufsrückkehrende“ (§ 20 SGB III). Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Arbeitsagentur eine Weiterbildung mit einem Bildungsgutschein fördern (§ 81 SGB III). Ob du die Voraussetzungen erfüllst, klärt die Beratung.
Hast du noch keine Berufsausbildung oder möchtest du eine neue beginnen, kommt auch eine Teilzeitausbildung infrage, die sich besser mit der Familie vereinbaren lässt. Bedenke: Während einer Weiterbildung oder Ausbildung verdienst du meist wenig oder nichts. Plane die Finanzierung dieser Zeit mit ein.
Weg 5: Selbstständig mit freier Zeiteinteilung
Feste Arbeitszeiten passen nicht zu jedem Familienalltag. Eine selbstständige Tätigkeit erlaubt dir, dann zu arbeiten, wenn die Kinder betreut sind oder schlafen. Dafür trägst du mehr Verantwortung: Niemand zahlt dir ein festes Gehalt, und um Versicherung und Steuern kümmerst du dich selbst. Infrage kommen Tätigkeiten aus deinem bisherigen Beruf, etwa Buchhaltung, Texte oder Nachhilfe, oder ein Bereich, in dem du ohne Vorkenntnisse anfangen kannst. Ein Beispiel für Letzteres ist die Vermittlung von Energieverträgen.
So funktioniert die Vermittlung von Energieverträgen
Du arbeitest dabei nicht als Angestellte, sondern als selbstständige Handelsvertreterin oder selbstständiger Handelsvertreter nach § 84 HGB. Deine Aufgabe ist die Beratung: Du vergleichst mit Kundinnen und Kunden ihren Energievertrag und vermittelst ein passendes Angebot. Den Vertrag schließen sie selbst mit dem Energieanbieter. Das Unternehmen, für das Michael Thomas Feirer tätig ist (siehe Transparenzhinweis), beschreibt auf seiner Webseite, dass die Beratung vor Ort oder online stattfinden kann und digital unterschrieben wird. Das passt zu einem Familienalltag, in dem du nicht immer aus dem Haus kannst. Vermittelt wird an Privat- und Geschäftskunden in Deutschland.
Zur Vermittlung gehören diese Leistungsbereiche:
- Strom- und Gasverträge für private Haushalte und Betriebe
- Energie Individual (Gewerbe)
- Solar/Photovoltaik: Du stellst den Kontakt zu einem Fachpartner her, der plant und installiert.
- Energie Audit: Auch hier vermittelst du an einen Fachpartner, der das Audit übernimmt.
Welche dieser Bereiche du tatsächlich anbieten kannst und welche Vergütung jeweils gilt, legt dein Vertrag fest. Lies ihn vor dem Start genau.
Eine Einstiegsgebühr nennt das Unternehmen nicht; es wirbt mit einem Start ohne finanzielle Investition. Nach Angaben von Michael Thomas Feirer sind auch Software und Schulungen kostenlos. Eigene Ausgaben hast du trotzdem, etwa für Telefon, Fahrten oder eigene Werbung. Einen Ersatz solcher laufenden Kosten kannst du nach dem Gesetz nur verlangen, wenn das handelsüblich ist (§ 87d HGB). Eine besondere Ausbildung oder Vertriebserfahrung setzt das Unternehmen nach seinen Angaben nicht voraus, einsteigen kann man ab 18 Jahren.
Für den Einstieg nennt das Unternehmen Videotutorials, Schulungsunterlagen, Leitfäden und Live-Schulungen; dazu kommt nach Angaben von Michael Thomas Feirer eine persönliche Begleitung. Eine erste Einarbeitung ist nach seiner Erfahrung in wenigen Stunden möglich. Sicherheit im Gespräch kommt meist erst mit der Übung, und nach einer längeren Pause darf das auch etwas dauern.
Wie du verdienst
Bezahlt wirst du nach Angaben von Michael Thomas Feirer nur über Provisionen, ein festes Honorar gibt es nicht. Der Anspruch entsteht nach dem Handelsgesetzbuch grundsätzlich erst, wenn das vermittelte Geschäft ausgeführt wird (§ 87a HGB). Nicht jeder eingereichte Vertrag wird angenommen, und steht fest, dass ein Kunde nicht zahlt, entfällt die Provision; bereits gezahlte musst du zurückgeben. Die Höhe hängt vom Produkt ab und steigt laut Unternehmen mit der Karrierestufe.
Abgerechnet wird nach dem Gesetz grundsätzlich monatlich, höchstens für drei Monate auf einmal (§ 87c HGB); nach Angaben von Michael Thomas Feirer wird monatlich ausgezahlt. Wer ein eigenes Team aufbaut, kann nach seinen Angaben zusätzlich an den Kundenverträgen mitverdienen, die das Team vermittelt; für das bloße Anwerben neuer Partner gibt es nach seinen Angaben keine Vergütung. Ein bestimmter Betrag ist nicht garantiert.
Der Vertrag wird nach Angaben von Michael Thomas Feirer unbefristet geschlossen. Gesetzlich beträgt die Kündigungsfrist im ersten Vertragsjahr einen Monat und steigt stufenweise bis auf sechs Monate nach fünf Jahren (§ 89 HGB).
Was das für deinen Familienalltag bedeutet
Deine Zeit teilst du selbst ein. Nach Angaben von Michael Thomas Feirer gibt es keine Pflicht zu Mindestabschlüssen; wer in höhere Stufen aufsteigen möchte, braucht laut Unternehmen allerdings bestimmte Auftragszahlen. Michael Thomas Feirer, der selbst als Handelsvertreter im Energievertrieb arbeitet (siehe Transparenzhinweis), braucht nach seiner persönlichen Erfahrung für ein Beratungsgespräch mit Tarifvergleich und Vertragsaufnahme meist 15 bis 30 Minuten. Das ist ein Erfahrungswert, keine Zusage. Mehr Zeit kostet meist, Menschen zu finden, die sich beraten lassen möchten.
Gerade nach einer Familienpause hast du oft ein großes Netzwerk: andere Eltern aus Kita und Schule, Nachbarn, Verwandte. Nutze es mit Fingerspitzengefühl. Sag offen, dass du als Handelsvertreterin Energieverträge vermittelst und dafür eine Provision erhältst, und dränge niemanden. Werbeanrufe bei Verbrauchern sind ohne deren vorherige ausdrückliche Einwilligung unzulässig, Werbung per E-Mail ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung gegenüber allen Empfängern (§ 7 UWG). Eine Einwilligung in Telefonwerbung musst du außerdem dokumentieren und aufbewahren (§ 7a UWG). Frag deshalb vorher, ob jemand Informationen möchte. Telefonnummern aus der Elterngruppe der Kita sind nicht für Werbung gedacht.
Suchst du Privatleute ohne vorhergehende Bestellung auf, etwa unangemeldet an der Haustür, brauchst du dafür grundsätzlich eine Reisegewerbekarte (§ 55 GewO), soweit keine Ausnahme nach § 55a GewO greift. Ob du eigene Werbung, auch im Internet, vorher mit dem Unternehmen abstimmen musst, regelt dein Vertrag.
Passt zu dir, wenn du gern mit Menschen sprichst, mit schwankenden Einnahmen umgehen kannst und nicht auf ein festes Einkommen ab dem ersten Monat angewiesen bist. Brauchst du sofort planbares Geld, ist reine Provisionsarbeit dafür keine verlässliche Grundlage, höchstens eine Ergänzung zu einer festen Stelle.
Wenn du wissen möchtest, ob die Vermittlung von Energieverträgen zu deinem Wiedereinstieg passt, beantworte ein paar kurze Fragen. Im anschließenden Informationswebinar erfährst du, wie der Einstieg abläuft. Zur Offenlegung: Michael Thomas Feirer erhält Differenzprovisionen aus den Kundenverträgen, die du als Vertriebspartnerin oder Vertriebspartner später vermittelst. Mehr dazu im Transparenzhinweis oben.
Krankenversicherung, Steuern und Rente beim Wiedereinstieg
Mit dem ersten eigenen Einkommen nach der Pause ändern sich beim Wiedereinstieg nach der Familienpause einige Dinge, die du vorher klären solltest. Das gilt besonders für selbstständige Tätigkeiten.
Familienversicherung in der Krankenkasse
Viele Eltern sind während der Familienpause über ihren Partner oder ihre Partnerin beitragsfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung mitversichert. Diese Familienversicherung endet, wenn dein Gesamteinkommen regelmäßig mehr als ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße beträgt; das sind 2026 monatlich 565 Euro. Für einen Minijob gilt die Grenze von 603 Euro. Außerdem ist die Familienversicherung ausgeschlossen, wenn du hauptberuflich selbstständig bist (§ 10 Abs. 1 SGB V).
Bei einer selbstständigen Tätigkeit zählt im Wesentlichen der Gewinn, nicht der Umsatz. Ob deine Tätigkeit hauptberuflich ist, beurteilt die Krankenkasse nach deinem Zeitaufwand und deinem Einkommen. Endet die Familienversicherung, musst du dich selbst versichern, und die Beiträge können einen spürbaren Teil deiner Einnahmen aufzehren. Frag deshalb vor dem Start bei deiner Krankenkasse nach und melde ein neues Einkommen dort.
Gewerbe und Steuern bei einer selbstständigen Tätigkeit
Eine gewerbliche Tätigkeit wie die Vermittlung von Energieverträgen meldest du beim Gewerbeamt an (§ 14 GewO). Danach musst du dem Finanzamt innerhalb eines Monats den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung elektronisch über ELSTER übermitteln (§ 138 Abs. 1b AO). Gewinne sind einkommensteuerpflichtig und gehören in deine Steuererklärung. Seid ihr zusammen veranlagt, wirkt sich dein Gewinn auf die gemeinsame Steuer aus.
Bei kleinen Umsätzen kannst du die Kleinunternehmerregelung nutzen und weist dann keine Umsatzsteuer aus. Dafür kannst du auch keine Vorsteuer abziehen. Sie gilt nur, wenn dein Gesamtumsatz im Vorjahr höchstens 25.000 Euro betragen hat und im laufenden Jahr 100.000 Euro nicht überschreitet (§ 19 UStG). Für die Gewerbesteuer gibt es bei Einzelunternehmen einen Freibetrag von 24.500 Euro Gewerbeertrag im Jahr (§ 11 GewStG). Bist du unsicher, lohnt ein Gespräch mit einer Steuerberaterin oder einem Steuerberater. Lohnsteuerhilfevereine dürfen bei Einkünften aus Gewerbebetrieb nicht beraten (§ 4 StBerG).
Rente: Was die Familienzeit zählt und was neu dazukommt
Die Familienpause ist für die Rente nicht verloren. Für die ersten drei Lebensjahre eines Kindes werden einem Elternteil Kindererziehungszeiten gutgeschrieben (§ 56 SGB VI). Die Erziehung bis zum zehnten Geburtstag kann zusätzlich als Berücksichtigungszeit zählen (§ 57 SGB VI). Prüfe in deinem Versicherungsverlauf, ob diese Zeiten erfasst sind, und beantrage sie sonst bei der Deutschen Rentenversicherung.
Arbeitest du selbstständig, kann auch Rentenversicherungspflicht entstehen. Selbstständige, die regelmäßig keine versicherungspflichtigen Angestellten beschäftigen und auf Dauer im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind, können pflichtversichert sein (§ 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI). Darauf weist die Deutsche Rentenversicherung hin. Das kann bei der Vermittlung für ein einziges Unternehmen der Fall sein. Besteht diese Versicherungspflicht, kannst du dich auf Antrag für drei Jahre nach der erstmaligen Aufnahme einer solchen Tätigkeit befreien lassen (§ 6 Abs. 1a SGB VI). Eine allgemeine Befreiung für alle Gründerinnen und Gründer ist das nicht.
Versicherungsfrei ist eine geringfügige selbstständige Tätigkeit, also wenn das Arbeitseinkommen daraus, im Wesentlichen der Gewinn, regelmäßig 603 Euro im Monat nicht übersteigt (Stand 2026; § 5 Abs. 2 SGB VI in Verbindung mit § 8 Abs. 3 SGB IV). Ob und ab wann Versicherungspflicht besteht, entscheidet die Deutsche Rentenversicherung. Lass das vor dem Start dort prüfen.
Realitätscheck: Zeit, Betreuung und Einkommen
Der Wiedereinstieg nach der Familienpause gelingt selten auf Anhieb perfekt. Die ersten Wochen sind für die ganze Familie eine Umstellung, und die Zeit, die du eingeplant hast, reicht oft nicht ganz. Plane deshalb mit Puffer und fang lieber mit weniger Stunden an, als dich zu überlasten.
Rechne nach, was am Ende übrig bleibt. Ein frei gewähltes Beispiel: Eine Mutter hat an drei Vormittagen je drei Stunden, in denen ihr Kind in der Kita ist. Das sind neun Stunden pro Woche. Zieht sie Wege, Vorbereitung und Organisation ab, bleiben vielleicht sechs bis sieben Stunden für die eigentliche Arbeit. Für eine Stelle ergeben sich daraus wenige Stunden Gehalt, für eine selbstständige Tätigkeit wenige Gespräche, deren Ergebnis offen ist. Das Beispiel ist keine Verdienstaussage, es zeigt nur, wie schnell freie Zeit schrumpft.
Bei Einnahmen auf Provision schwankt das Ergebnis, gerade am Anfang kann es Monate ohne Ertrag geben. Verplane solches Geld deshalb nicht für feste Ausgaben, solange es nicht stabil läuft. Sprich außerdem mit deinem Partner oder deiner Partnerin darüber, wie ihr Haushalt und Betreuung neu aufteilt. Ein Wiedereinstieg, bei dem alle bisherigen Aufgaben an dir hängen bleiben, ist auf Dauer schwer durchzuhalten.
Möchtest du dir weitere Möglichkeiten ansehen, nebenbei Geld zu verdienen, findest du sie in unserem Überblick: Nebenbei Geld verdienen: Welche Möglichkeiten es gibt und welche zu dir passt.
In 5 Schritten zurück ins Erwerbsleben
- Lage klären. Schreib auf, wie viele Stunden du realistisch hast, wie die Betreuung geregelt ist und wie viel Geld du planbar brauchst.
- Beraten lassen. Nutze die kostenlose Berufsberatung der Arbeitsagentur oder sprich mit deinem bisherigen Arbeitgeber über Stunden und Arbeitszeiten.
- Weg wählen. Entscheide dich für einen Weg oder eine Kombination, etwa Teilzeitstelle plus kleine selbstständige Tätigkeit.
- Formalien prüfen. Krankenkasse, Finanzamt, Gewerbeamt und bei Selbstständigkeit die Rentenversicherung: Kläre, was sich für dich ändert.
- Testen und anpassen. Probier deinen Weg einige Wochen aus und prüfe dann, ob Zeit, Familie und Einkommen zusammenpassen.
Häufige Fragen
Welche Möglichkeiten gibt es beim Wiedereinstieg nach der Familienpause?
Die häufigsten Wege sind die Rückkehr zum bisherigen Arbeitgeber, eine neue Stelle in Teil- oder Vollzeit, ein Minijob, eine Weiterbildung oder Umschulung und eine selbstständige Tätigkeit. Viele kombinieren zwei Wege, etwa eine Teilzeitstelle mit einer kleinen selbstständigen Tätigkeit.
Wer hilft mir kostenlos beim Wiedereinstieg?
Die Bundesagentur für Arbeit bietet eine Berufsberatung im Erwerbsleben an, und die Beauftragten für Chancengleichheit am Arbeitsmarkt organisieren Veranstaltungen zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Die Beratung kannst du auch ohne Anspruch auf Arbeitslosengeld nutzen.
Kann ich nach der Elternzeit in Teilzeit zurückkehren?
Besteht dein Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate und hat dein Arbeitgeber in der Regel mehr als 15 Beschäftigte, kannst du eine Verringerung deiner Arbeitszeit verlangen. Bei mehr als 45 Beschäftigten ist auch eine befristete Brückenteilzeit möglich. Dein Arbeitgeber kann aus betrieblichen Gründen ablehnen, bei bis zu 200 Beschäftigten eine Brückenteilzeit auch dann, wenn schon genug andere Beschäftigte in Brückenteilzeit sind.
Bleibe ich familienversichert, wenn ich wieder arbeite?
Nur solange dein regelmäßiges Gesamteinkommen 2026 nicht über 565 Euro im Monat liegt, im Minijob nicht über 603 Euro, und du nicht hauptberuflich selbstständig bist. Frag vor dem Start bei deiner Krankenkasse nach.
Kann ich nach einer langen Pause ohne Vorkenntnisse selbstständig arbeiten?
In manchen Bereichen ja. Für die Vermittlung von Energieverträgen setzt das Unternehmen nach seinen Angaben weder eine besondere Ausbildung noch Vertriebserfahrung voraus und bietet Schulungen an. Du verdienst aber nur über Provisionen, ein bestimmtes Einkommen ist nicht garantiert.
Fazit
Der Wiedereinstieg nach der Familienpause muss nicht in einem großen Schritt gelingen. Kläre zuerst Zeit, Betreuung und deinen Geldbedarf, hol dir kostenlose Beratung und wähle dann den Weg, der zu deinem Alltag passt. Prüfe vor dem Start Krankenversicherung, Steuern und Rente, und gib dir und deiner Familie Zeit, sich an den neuen Rhythmus zu gewöhnen.
Quellen
Alle Angaben für Deutschland, abgerufen am 20.10.2026.
- Sozialgesetzbuch VIII, § 24: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__24.html
- Teilzeit- und Befristungsgesetz, §§ 8 und 9a: https://www.gesetze-im-internet.de/tzbfg/
- Bundesagentur für Arbeit: Familie und Beruf miteinander vereinbaren: https://www.arbeitsagentur.de/familie-und-kinder/familie-und-beruf-vereinbaren
- Sozialgesetzbuch III, §§ 20 und 81: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/
- Sozialgesetzbuch V, § 10: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__10.html
- Deutsche Rentenversicherung: Rechengrößen der Sozialversicherung 2026: https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Ueber-uns-und-Presse/Presse/Meldungen/2025/250910-sv-rechengroessen-vo-2026.html
- Handelsgesetzbuch, §§ 84, 87a, 87c, 87d und 89: https://www.gesetze-im-internet.de/hgb/
- Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, §§ 7 und 7a: https://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004/
- Gewerbeordnung, §§ 14, 55, 55a und 106: https://www.gesetze-im-internet.de/gewo/
- Umsatzsteuergesetz, § 19: https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__19.html
- Abgabenordnung, § 138: https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__138.html
- Steuerberatungsgesetz, § 4: https://www.gesetze-im-internet.de/stberg/__4.html
- Gewerbesteuergesetz, § 11: https://www.gesetze-im-internet.de/gewstg/__11.html
- Sozialgesetzbuch VI, §§ 2, 5, 6, 56 und 57: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/
- Sozialgesetzbuch IV, § 8: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_4/__8.html
- Deutsche Rentenversicherung: Selbständige mit nur einem Auftraggeber: https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Experten/Arbeitgeber-und-Steuerberater/summa-summarum/Lexikon/S/selbstaendige_mit_nur_einem_auftraggeber.html
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