Geld verdienen in der Elternzeit: Möglichkeiten und wichtige Regeln

21.10.2026 · BESSERWÄRTS Redaktion

Symbolbild zum Thema Geld verdienen in der Elternzeit: Eine Frau arbeitet am Küchentisch an einem Laptop, im Hintergrund schläft ein Baby in einem Holzbettchen.

Bild: KI-generiert

Geld verdienen in der Elternzeit ist erlaubt, aber an Regeln geknüpft. Wer während der Elternzeit arbeitet, muss die Grenze von 32 Wochenstunden einhalten, braucht für manche Tätigkeiten die Zustimmung des Arbeitgebers und sollte wissen, dass zusätzliches Einkommen das Elterngeld mindert. Dieser Artikel erklärt die drei wichtigsten Regeln und zeigt vier Wege, wie du in dieser Zeit etwas dazuverdienen kannst.

Wichtig vorab: Alle Angaben gelten für Deutschland, Stand Oktober 2026. Die Zahlen beruhen auf dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG). Der Artikel ersetzt keine Beratung; verbindlich rechnet deine Elterngeldstelle, und bei arbeitsrechtlichen Fragen hilft eine Beratungsstelle oder eine Anwältin bzw. ein Anwalt für Arbeitsrecht.

Das Wichtigste in Kürze

  • In der Elternzeit darfst du im Monatsdurchschnitt bis zu 32 Stunden pro Woche arbeiten, auch wenn du Elterngeld beziehst.
  • Für einen Job bei einem anderen Arbeitgeber oder eine selbstständige Tätigkeit brauchst du die Zustimmung deines Arbeitgebers. Er kann nur innerhalb von vier Wochen und aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen.
  • Was du nach der Geburt verdienst, wird beim Elterngeld berücksichtigt: Du bekommst Elterngeld nur noch auf die Differenz zu deinem früheren Einkommen. Mit Elterngeld Plus kann sich Teilzeit trotzdem lohnen.
  • Gib dein voraussichtliches Einkommen im Elterngeldantrag an. Wer zu wenig angibt, muss später zurückzahlen.

Geld verdienen in der Elternzeit: Was erlaubt ist

Zwei Begriffe werden oft verwechselt. Die Elternzeit ist deine Auszeit vom Job: Dein Arbeitsverhältnis ruht, du bist besonders vor Kündigung geschützt und kannst später an deinen Arbeitsplatz zurück. Das Elterngeld ist die Geldleistung, die einen Teil deines wegfallenden Einkommens ersetzt. Beides hängt zusammen, folgt aber eigenen Regeln. Selbstständige haben keinen Anspruch auf Elternzeit, können aber Elterngeld bekommen.

Für beides gilt dieselbe Stundengrenze: Während der Elternzeit darfst du im Monatsdurchschnitt höchstens 32 Stunden pro Woche erwerbstätig sein (§ 15 Abs. 4 BEEG). Auch für das Elterngeld giltst du bis zu dieser Grenze als nicht voll erwerbstätig (§ 1 Abs. 6 BEEG). Arbeitest du mehr, verlierst du für diesen Lebensmonat den Anspruch auf Elterngeld. Eine Ausnahme gilt für die Betreuung von Kindern als geeignete Kindertagespflegeperson. Die Stunden zählen zusammen, wenn du mehrere Tätigkeiten hast.

Eine Ausnahme gilt direkt nach der Geburt: In den ersten acht Wochen darf eine angestellte Mutter nach dem Mutterschutzgesetz nicht beschäftigt werden (§ 3 Abs. 2 MuSchG), bei Früh- und Mehrlingsgeburten länger. Ein Nebenverdienst wird deshalb meist erst danach ein Thema.

Regel 1: Kläre die Arbeit mit deinem Arbeitgeber

Teilzeit beim eigenen Arbeitgeber
Am einfachsten ist es, in der Elternzeit bei deinem bisherigen Arbeitgeber in Teilzeit zu arbeiten. Ihr sollt euch innerhalb von vier Wochen über Umfang und Verteilung einigen. Gelingt das nicht, hast du unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch darauf (§ 15 Abs. 5 bis 7 BEEG):

  • Dein Arbeitgeber beschäftigt in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer, Auszubildende nicht mitgezählt.
  • Dein Arbeitsverhältnis besteht ohne Unterbrechung länger als sechs Monate.
  • Du willst für mindestens zwei Monate zwischen 15 und 32 Wochenstunden arbeiten.
  • Du kündigst das in Textform an, bis zum dritten Geburtstag des Kindes sieben Wochen vorher, danach 13 Wochen vorher. Du nennst Beginn und Umfang, möglichst auch die gewünschte Verteilung. Den Anspruch kannst du während der Elternzeit zweimal geltend machen.

Ablehnen kann der Arbeitgeber nur aus dringenden betrieblichen Gründen, schriftlich begründet und rechtzeitig: bis zum dritten Geburtstag innerhalb von vier Wochen, danach innerhalb von acht Wochen. Lässt er die Frist verstreichen, gilt deine Teilzeit als genehmigt. Gegen eine fristgerechte Ablehnung kannst du vor dem Arbeitsgericht klagen.

Job bei einem anderen Arbeitgeber oder selbstständig
Willst du in der Elternzeit woanders arbeiten oder dich selbstständig machen, brauchst du die Zustimmung deines Arbeitgebers. Er kann nur innerhalb von vier Wochen und aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen, und zwar in Textform (§ 15 Abs. 4 BEEG). Stell deine Anfrage deshalb schriftlich, mit Art und Umfang der Tätigkeit, und heb Antwort und Datum auf.

Deinen Kündigungsschutz verlierst du durch erlaubte Arbeit nicht: Ab dem Zeitpunkt, an dem du die Elternzeit verlangst, und während der Elternzeit darf dein Arbeitgeber dir grundsätzlich nicht kündigen. Der Schutz beginnt frühestens acht Wochen vor der Elternzeit, wenn sie vor dem dritten Geburtstag des Kindes liegt, sonst frühestens 14 Wochen vorher. Das gilt auch, wenn du bei ihm in Teilzeit arbeitest (§ 18 BEEG). Der Schutz gilt nur gegenüber dem Arbeitgeber, bei dem du in Elternzeit bist, nicht für einen Zweitjob. In seltenen Ausnahmefällen kann die zuständige Landesbehörde eine Kündigung für zulässig erklären.

Regel 2: Rechne mit weniger Elterngeld

Elterngeld beträgt in der Regel 65 bis 67 Prozent deines Nettoeinkommens vor der Geburt, bei einem Einkommen unter 1.000 Euro auch mehr, mindestens 300 und höchstens 1.800 Euro im Monat für das Basiselterngeld (§ 2 BEEG). Verdienst du nach der Geburt etwas dazu, wird Elterngeld nur noch auf die Differenz zwischen deinem Einkommen vorher und nachher gezahlt. Für das Einkommen vor der Geburt wird dabei höchstens 2.770 Euro angesetzt (§ 2 Abs. 3 BEEG). Mindestens erhältst du aber 300 Euro Basiselterngeld bzw. 150 Euro Elterngeld Plus.

Basiselterngeld oder Elterngeld Plus?
Elterngeld Plus beträgt höchstens die Hälfte des Basiselterngelds, das dir ohne Einkommen zustünde, wird dafür aber doppelt so lange gezahlt (§ 4a BEEG). Arbeitest du in Teilzeit, fällt die Kürzung beim Elterngeld Plus oft geringer aus oder entfällt ganz. Arbeiten beide Eltern gleichzeitig zwischen 24 und 32 Wochenstunden, erhält jeder Elternteil für zwei bis vier aufeinanderfolgende Lebensmonate je einen zusätzlichen Monatsbetrag Elterngeld Plus, den Partnerschaftsbonus (§ 4b BEEG).

Ein stark vereinfachtes Beispiel mit angenommenen Zahlen: Vor der Geburt hattest du 2.000 Euro Elterngeld-Netto (das Nettoeinkommen, das die Elterngeldstelle mit Pauschalen aus deinem Brutto berechnet), der Prozentsatz liegt dann bei 65 Prozent. Ohne Einkommen bekämst du 1.300 Euro Basiselterngeld. Verdienst du in Teilzeit 800 Euro netto, sind es 65 Prozent von 1.200 Euro Differenz, also 780 Euro Basiselterngeld. Elterngeld Plus wäre auf 650 Euro begrenzt, die Hälfte von 1.300 Euro, dafür aber doppelt so lange. Deine tatsächlichen Beträge berechnet die Elterngeldstelle.

Besonderheiten bei selbstständigem Einkommen
Bist du in der Bezugszeit selbstständig tätig, gibst du im Antrag eine Prognose deines Einkommens an. Das Elterngeld wird zunächst vorläufig gezahlt. Nach dem Bezug weist du das tatsächliche Einkommen nach, meist mit einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung. Von deinen Einnahmen werden pauschal 25 Prozent als Betriebsausgaben abgezogen, auf Antrag die tatsächlichen Ausgaben (§ 2d BEEG). Hast du zu viel Elterngeld bekommen, musst du es zurückzahlen; zu wenig wird nachgezahlt (Familienportal des Bundes). Lege deshalb einen Teil des Elterngelds zurück, wenn deine Einnahmen schwer vorherzusagen sind.

Regel 3: Denk an Krankenversicherung und Steuern

Krankenversicherung
Bist du gesetzlich pflichtversichert, bleibt deine Mitgliedschaft während der Elternzeit und des Elterngeldbezugs erhalten (§ 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V). Beitragsfrei ist dabei nur das Elterngeld selbst (§ 224 SGB V). Für Einkommen aus einem Job oder einer Selbstständigkeit können Beiträge anfallen. Wird eine Selbstständigkeit hauptberuflich ausgeübt, kann sich dein Versicherungsstatus ändern. Sag deiner Krankenkasse vorher Bescheid, was du vorhast.

Steuern
Elterngeld ist steuerfrei, erhöht aber den Steuersatz auf dein übriges Einkommen (Progressionsvorbehalt, § 32b EStG). Hast du mehr als 410 Euro Elterngeld im Jahr bekommen, musst du deshalb eine Steuererklärung abgeben (§ 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG). Mit einem Nebenverdienst in der Elternzeit kann so eine Nachzahlung entstehen. Plane dafür eine Rücklage ein.

Vier Wege, in der Elternzeit Geld zu verdienen

WegVorteilDarauf achten
Teilzeit beim eigenen Arbeitgeberbekannte Aufgaben, Kündigungsschutz, oft Rechtsanspruch15 bis 32 Wochenstunden, Ankündigungsfristen
Minijob oder Teilzeit bei einem anderen Arbeitgeberneue Erfahrungen, oft feste ZeitenZustimmung des bisherigen Arbeitgebers, Anrechnung aufs Elterngeld
Selbstständige Tätigkeitfreie Zeiteinteilung, Aufbau für späterZustimmung, Gewerbe oder Finanzamt, Einkommensprognose für die Elterngeldstelle
Vermittlung von Energieverträgen als Handelsvertreterin oder Handelsvertreterflexible Zeitfenster; Beratung laut Unternehmen auch online möglichwie bei jeder Selbstständigkeit; Bezahlung nur über Provisionen

Welche Pflichten beim Start einer Selbstständigkeit auf dich zukommen, vom Gewerbeamt bis zur Rentenversicherung, erklären wir Schritt für Schritt in Nebenberuflich selbstständig machen. Wie du Angebote prüfst und unseriöse erkennst, steht in Von zu Hause Geld verdienen. Denkst du schon an die Zeit nach der Elternzeit, hilft dir unser Beitrag zum Wiedereinstieg nach der Familienpause.

Praxisbeispiel: Energieverträge in der Elternzeit vermitteln

Eine Möglichkeit, bei der du deine Termine selbst planst, zeigen wir an einer Tätigkeit, die Michael Thomas Feirer aus eigener Erfahrung kennt: der selbstständigen Vermittlung von Energieverträgen in Deutschland als Handelsvertreterin oder Handelsvertreter. Vorher solltest du wissen, welches Interesse wir an diesem Beispiel haben.

Transparenzhinweis: Michael Thomas Feirer ist für die redaktionellen Inhalte von BESSERWÄRTS verantwortlich. Zugleich arbeitet er als selbstständiger Handelsvertreter für die TELESON Vertriebs GmbH und hat deshalb ein eigenes wirtschaftliches Interesse an dem hier beschriebenen Weg: Wirst du über BESSERWÄRTS Vertriebspartnerin oder Vertriebspartner, erhält er Differenzprovisionen aus den Kundenverträgen, die du später vermittelst. Deine eigene, vertraglich vorgesehene Provision wird dadurch nach seinen Angaben nicht geringer. Eine Prämie allein für die Anwerbung erhält er nach eigenen Angaben nicht; er verdient erst mit, wenn du Kundenverträge vermittelst.

Du berätst Privat- und Geschäftskunden in Deutschland zu ihrem Energievertrag und vermittelst einen passenden Vertrag; abgeschlossen wird er zwischen der Kundschaft und dem Energieanbieter. Nach Angaben des Unternehmens kann die Beratung vor Ort oder online stattfinden und digital unterschrieben werden. Vier Leistungsbereiche gehören laut Unternehmen dazu:

  • Strom- und Gasverträge für Privat- und Geschäftskunden
  • Energie Individual für Gewerbekunden
  • Solar/Photovoltaik: Du stellst den Kontakt zu einem Fachpartner her, der plant und installiert.
  • Energie Audit: Auch hier führt ein Fachpartner das Audit durch, du vermittelst.

Welche Bereiche du anbieten darfst und welche Provision jeweils gilt, regelt dein Vertrag.

Wenn dich dieser Weg interessiert, kannst du hier ein paar kurze Fragen beantworten und danach an einem Informationswebinar teilnehmen.

Was in der Elternzeit dabei gilt

  • Zustimmung: Bist du angestellt und in Elternzeit, ist die Vermittlung eine selbstständige Tätigkeit. Du brauchst also die Zustimmung deines Arbeitgebers. Arbeitest du selbst in der Energiebranche, ist die Konkurrenzfrage besonders wichtig.
  • Stunden: Die Zeit für Beratung, Kundengespräche und Schulungen zählt zu den höchstens 32 Wochenstunden, zusammen mit einer Teilzeit beim Arbeitgeber.
  • Elterngeld: Provisionen sind Einkommen aus Gewerbebetrieb. Gib sie in deiner Einkommensprognose an; nach dem Bezug rechnet die Elterngeldstelle mit dem tatsächlichen Gewinn ab.
  • Anmeldung: Du meldest ein Gewerbe an und informierst das Finanzamt mit dem Fragebogen zur steuerlichen Erfassung. Arbeitest du im Wesentlichen nur für ein Unternehmen, kann eine Rentenversicherungspflicht bestehen; lass das bei der Deutschen Rentenversicherung klären.
  • Kosten und Verdienst: Laut Unternehmen ist der Start ohne finanzielle Investition möglich; nach Angaben von Michael Thomas Feirer sind Software und Schulungen kostenlos. Eigene Kosten für Telefon, Fahrten und Werbung trägst du selbst. Bezahlt wirst du nach seinen Angaben ausschließlich über Provisionen aus vermittelten Kundenverträgen. Ein bestimmter Verdienst ist nicht garantiert.

Passt zu dir, wenn du gern mit Menschen sprichst, dir einzelne ruhige Stunden in der Woche freihalten kannst und mit schwankenden Einnahmen umgehen kannst. Wie die Vermittlung als Handelsvertreter rechtlich funktioniert und worauf du vor der Unterschrift achtest, erklären wir in Vertriebspartner werden.

Möchtest du herausfinden, ob die Vermittlung von Energieverträgen zu deiner Elternzeit passt, beantworte ein paar kurze Fragen; im anschließenden Informationswebinar erfährst du, wie der Einstieg abläuft. Zur Offenlegung: Michael Thomas Feirer erhält Differenzprovisionen aus den Kundenverträgen, die du als Vertriebspartnerin oder Vertriebspartner später vermittelst; mehr dazu im Transparenzhinweis oben.

Geld verdienen in der Elternzeit: die Checkliste

  1. Klären, ob ihr Basiselterngeld, Elterngeld Plus oder den Partnerschaftsbonus nutzen wollt.
  2. Teilzeit beim Arbeitgeber in Textform beantragen oder für einen anderen Job bzw. eine Selbstständigkeit die Zustimmung einholen.
  3. Arbeitszeit planen: höchstens 32 Wochenstunden im Monatsdurchschnitt, alle Tätigkeiten zusammen.
  4. Voraussichtliches Einkommen im Elterngeldantrag angeben und Belege sammeln.
  5. Krankenkasse informieren und eine Rücklage für Steuern und mögliche Rückforderungen bilden.
  6. Bei einer Selbstständigkeit: Gewerbe anmelden und den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung abgeben.

Häufige Fragen

Wie viel darf ich in der Elternzeit dazuverdienen?
Für die Elternzeit gibt es keine Verdienstgrenze, nur die Grenze von 32 Wochenstunden. Was du nach der Geburt verdienst, wird aber grundsätzlich beim Elterngeld berücksichtigt; der Mindestbetrag von 300 Euro Basiselterngeld bleibt dir dabei erhalten. Unabhängig davon entfällt das Elterngeld, wenn das zu versteuernde Einkommen im letzten abgeschlossenen Steuerjahr vor der Geburt über 175.000 Euro lag, bei Paaren zusammengerechnet (§ 1 Abs. 8 BEEG).

Darf ich in der Elternzeit einen Minijob machen?
Ja, wenn die Grenze von 32 Wochenstunden eingehalten ist. Bei einem anderen Arbeitgeber brauchst du die Zustimmung deines bisherigen Arbeitgebers. Auch das Einkommen aus dem Minijob mindert dein Elterngeld.

Kann ich mich in der Elternzeit selbstständig machen?
Ja, mit Zustimmung deines Arbeitgebers und innerhalb der 32 Wochenstunden. Du meldest deine Tätigkeit wie jede andere Selbstständigkeit an und gibst der Elterngeldstelle eine Einkommensprognose.

Was passiert, wenn ich mehr verdiene als angegeben?
Die Elterngeldstelle rechnet nach dem Bezug mit deinem tatsächlichen Einkommen ab. Hast du mehr verdient als angegeben, musst du zu viel gezahltes Elterngeld zurückzahlen.

Zählen Mieteinnahmen oder Zinsen beim Elterngeld mit?
Nein. Beim Elterngeld zählt nur Einkommen aus Erwerbstätigkeit: Lohn und Gehalt sowie Gewinne aus Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit und Land- und Forstwirtschaft (§ 2 Abs. 1 BEEG). Mieteinnahmen, Zinsen oder Dividenden mindern dein Elterngeld deshalb nicht. Steuerlich ändert sich für diese Einnahmen dadurch nichts. Bei der Einkommensgrenze von 175.000 Euro zählen Einkünfte aus Vermietung dagegen mit, denn dort kommt es auf das zu versteuernde Einkommen an. Auch Kapitalerträge können dort mitzählen. Anders ist es bei Geld, das du mit eigener Arbeit verdienst, etwa mit einem kleinen Onlineshop oder mit Aufträgen als Freelancerin oder Freelancer: Das ist Einkommen aus Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit und wird angerechnet.

Ich bin selbstständig und habe keinen Arbeitgeber. Was gilt für mich?
Elternzeit gibt es nur für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Als Selbstständige oder Selbstständiger beantragst du deshalb keine Elternzeit und brauchst keine Zustimmung. Elterngeld kannst du trotzdem bekommen. Dann gilt auch für dich die Grenze von durchschnittlich 32 Wochenstunden im Monat (§ 1 Abs. 6 BEEG), und dein Gewinn in der Bezugszeit wird auf das Elterngeld angerechnet.

Dürfen beide Eltern gleichzeitig in der Elternzeit arbeiten?
Ja. Ihr könnt die Elternzeit gemeinsam nehmen, und die Grenze von 32 Wochenstunden gilt für jeden von euch einzeln (§ 15 Abs. 3 und 4 BEEG). Jeder darf also bis zu 32 Stunden pro Woche arbeiten. Für einen Job außerhalb des eigenen Betriebs braucht jeder die Zustimmung des eigenen Arbeitgebers. Arbeitet ihr beide gleichzeitig zwischen 24 und 32 Wochenstunden, kommt zusätzlich der Partnerschaftsbonus in Frage (§ 4b BEEG).

Muss ich der Elterngeldstelle einen neuen Nebenjob melden?
Ja. Wer Elterngeld bezieht, muss Änderungen, die für die Leistung wichtig sind, unverzüglich mitteilen (§ 60 SGB I). Beginnst du nach dem Antrag eine Arbeit oder verdienst du mehr als geplant, gib der Elterngeldstelle deshalb gleich Bescheid. Sie kann die Zahlung dann anpassen, und du verringerst das Risiko hoher Rückforderungen am Ende. Wer in der Elternzeit Geld verdienen möchte, plant diese Meldung am besten von Anfang an mit ein.

Verliere ich in der Elternzeit meinen Kündigungsschutz, wenn ich arbeite?
Nein. Der besondere Kündigungsschutz gegenüber deinem Arbeitgeber gilt während der Elternzeit weiter, auch wenn du bei ihm in Teilzeit arbeitest. Für einen Zweitjob bei einem anderen Arbeitgeber gilt er nicht.

Fazit

Geld verdienen in der Elternzeit ist in Deutschland gut möglich, wenn du drei Dinge im Blick behältst: höchstens 32 Wochenstunden, die Zustimmung deines Arbeitgebers für Arbeit außerhalb des Betriebs und die Anrechnung auf das Elterngeld. Rechne vorher mit der Elterngeldstelle durch, ob sich Basiselterngeld oder Elterngeld Plus für dich mehr lohnt, und lass dir genug Spielraum für dein Kind.

Quellen

Alle Angaben für Deutschland, abgerufen am 21.10.2026.

  1. Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz, §§ 1, 2, 2d, 4a, 4b, 15, 18: https://www.gesetze-im-internet.de/beeg/
  2. Mutterschutzgesetz, § 3: https://www.gesetze-im-internet.de/muschg_2018/__3.html
  3. Sozialgesetzbuch V, §§ 192, 224: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/
  4. Sozialgesetzbuch I, § 60: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_1/__60.html
  5. Einkommensteuergesetz, §§ 32b, 46: https://www.gesetze-im-internet.de/estg/
  6. Familienportal des Bundes: Höhe des Elterngelds bei selbstständiger Tätigkeit während des Elterngeld-Bezuges: https://familienportal.de/familienportal/familienleistungen/elterngeld/arbeitssituation/hoehe-des-elterngelds-bei-selbststaendiger-taetigkeit-waehrend-des-elterngeld-bezuges--124630

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