
Bild: KI-generiert
Du stehst den ganzen Tag im Salon oder in der Kabine und hast Stammkundinnen, die dir vertrauen. Wenn am Monatsende trotzdem weniger übrig bleibt, als du dir wünschst, liegt der Gedanke an einen Nebenverdienst als Friseurin oder Kosmetikerin nahe. Entscheidend ist, dass das zusätzliche Geld deinen Job nicht gefährdet und dich nicht in rechtliche Probleme bringt.
Dieser Artikel zeigt dir fünf realistische Wege, was du vor dem Start mit deinem Arbeitgeber und den Behörden klären solltest und wie viel Zeit und Risiko jeder Weg mit sich bringt. Alle Angaben zu Recht, Steuern und Sozialversicherung gelten für Deutschland, Stand Oktober 2026.
Das Wichtigste in Kürze
- Der einfachste Weg führt oft über den eigenen Job: mehr Stunden, eine Spezialisierung oder eine Beteiligung am Produktverkauf.
- Eigene Kundinnen nebenbei zu frisieren ist heikel: Das Friseurhandwerk ist zulassungspflichtig, und Konkurrenz zum Salon kann dein Arbeitgeber untersagen.
- Ein Nebenverdienst außerhalb der Branche, etwa ein Minijob oder die selbstständige Vermittlung von Energieverträgen, vermeidet typischerweise unmittelbare Konkurrenz zum Salon. Andere Interessen deines Arbeitgebers, etwa an deiner Arbeitszeit, deiner Erholung und seinen Kundenkontakten, musst du trotzdem beachten.
- Wer nebenbei selbstständig Kosmetik anbietet oder Verträge vermittelt, braucht ein Gewerbe, muss Steuern im Blick behalten und sollte die Rentenversicherung prüfen.
- Sprich vor dem Start mit deinem Arbeitgeber, auch wenn dein Vertrag dazu nichts sagt.
Nebenverdienst als Friseurin: Die 5 Wege im Überblick
Nicht jeder Weg passt zu jeder Lebenslage. Wer kleine Kinder hat, braucht andere Zeiten als jemand, der abends frei ist. Wer planbares Geld braucht, ist mit einem Minijob besser bedient als mit einer Tätigkeit auf Provision. Die Tabelle hilft dir bei der ersten Einordnung.
| Weg | Planbarkeit des Einkommens | Startaufwand | Formalien | Konfliktrisiko mit dem Salon |
|---|---|---|---|---|
| 1. Mehr aus dem eigenen Job holen | hoch | gering | keine | keines |
| 2. Spezialisierung und Weiterbildung | mittel, wirkt erst später | mittel bis hoch (Zeit, Kurskosten) | keine | keines |
| 3. Minijob neben dem Hauptjob | hoch | gering | Arbeitgeber meldet | gering, solange es kein Konkurrenzbetrieb ist |
| 4. Eigene Kundinnen nebenbei | gering bis mittel | mittel | Gewerbe, beim Friseurhandwerk Handwerksrolle | hoch |
| 5. Energieverträge vermitteln | gering, vor allem am Anfang | gering | Gewerbe, Steuern, Rentenversicherung prüfen | gering bei klaren Grenzen |
Die Einschätzungen sind eine redaktionelle Einordnung. Wie es bei dir aussieht, hängt von deinem Arbeitsvertrag, deinem Umfeld und deiner verfügbaren Zeit ab.
Einer dieser Wege ist die selbstständige Vermittlung von Energieverträgen. Du kannst ihn grundsätzlich neben deinem Job ausprobieren, ohne deinem Salon Konkurrenz zu machen. Wenn du jetzt schon wissen möchtest, ob das etwas für dich ist, findest du hier einen kurzen Fragebogen und anschließend ein Informationswebinar.
Transparenzhinweis: Michael Thomas Feirer ist für die redaktionellen Inhalte von BESSERWÄRTS verantwortlich. Zugleich arbeitet er als selbstständiger Handelsvertreter für die TELESON Vertriebs GmbH und hat deshalb ein eigenes wirtschaftliches Interesse an dem hier beschriebenen Weg: Wirst du über BESSERWÄRTS Vertriebspartnerin oder Vertriebspartner, erhält er Differenzprovisionen aus den Kundenverträgen, die du später vermittelst. Deine eigene, vertraglich vorgesehene Provision wird dadurch nicht geringer. Eine Prämie allein für die Anwerbung erhält er nach eigenen Angaben nicht; er verdient erst mit, wenn du Kundenverträge vermittelst.
Weg 1: Mehr aus deinem bestehenden Job holen
Bevor du dir eine zweite Tätigkeit suchst, lohnt sich ein Blick auf den Job, den du schon hast. Hier gibt es keine neuen Formalien, kein Gewerbe und keinen Konflikt mit deinem Arbeitgeber.
Mehr Stunden. Arbeitest du in Teilzeit, frag nach, ob du aufstocken kannst. Das ist der direkteste Weg zu mehr Geld, und Lohnsteuer und Sozialversicherung laufen wie bisher über deinen Arbeitgeber.
Beteiligung am Produktverkauf. Pflegeprodukte, Haarkuren oder Kosmetik verkaufen sich im Salon oft über deine Empfehlung. Frag deine Chefin oder deinen Chef, ob es dafür eine Umsatzbeteiligung gibt oder ob sich eine vereinbaren lässt. Halte so eine Vereinbarung schriftlich fest.
Trinkgeld. Trinkgeld, das dir Kundinnen freiwillig und zusätzlich zum Preis geben, ist für dich als Arbeitnehmerin steuerfrei nach § 3 Nr. 51 EStG. Das gilt nur, wenn du keinen Rechtsanspruch darauf hast, also nicht für feste Servicezuschläge.
Gehaltsgespräch. Wenn du neue Aufgaben übernommen, dich weitergebildet oder Stammkundschaft aufgebaut hast, ist das ein guter Anlass für ein Gespräch über dein Gehalt. Bereite es mit konkreten Beispielen vor, was du für den Salon leistest.
Weg 2: Spezialisierung und Weiterbildung
Eine Spezialisierung bringt kein Geld von heute auf morgen, kann aber dein Einkommen dauerhaft verbessern. Denkbar sind zum Beispiel Coloration, Haarverlängerung, Braut- und Eventstyling, Barbering oder in der Kosmetik bestimmte Behandlungsmethoden. Beachte dabei, dass manche Behandlungen besondere Nachweise verlangen (dazu mehr bei Weg 4). Mit besonderen Fähigkeiten hast du bessere Argumente im Gehaltsgespräch und mehr Auswahl bei einem späteren Wechsel.
Prüfe vor einer Weiterbildung, ob es in deiner Region Nachfrage nach der Leistung gibt und ob dein Salon sie anbieten möchte. Frag auch, ob sich dein Arbeitgeber an den Kosten beteiligt. Kläre dabei, ob eine Rückzahlungsvereinbarung gelten soll, falls du den Salon verlässt.
Der größte Schritt ist die Meisterprüfung. Sie ist im Friseurhandwerk die übliche Voraussetzung für einen eigenen Betrieb. Für die Vorbereitung gibt es das Aufstiegs-BAföG. Das Gesetz (§ 2 AFBG) fördert auch Lehrgänge in Teilzeit, wenn sie bestimmte Mindestumfänge erfüllen. Wenn du über ein eigenes Studio nachdenkst, ist das ein eigenes Thema mit eigenen Regeln.
Weg 3: Ein Minijob neben dem Hauptjob
Ein Minijob bringt planbares Geld zu festen Zeiten. 2026 darfst du dabei im Durchschnitt höchstens 603 Euro im Monat verdienen. Neben deiner Hauptbeschäftigung bleibt genau ein solcher Minijob bis auf die Rentenversicherung sozialversicherungsfrei, wie die Minijob-Zentrale erklärt. Jeder weitere Minijob wird mit deinem Hauptjob zusammengerechnet und ist dann voll sozialversicherungspflichtig. Den Minijob meldet der Arbeitgeber an, du musst dich um keine Anmeldung kümmern.
Für Friseurinnen und Kosmetikerinnen liegt ein Minijob in einem anderen Salon nahe. Genau hier ist Vorsicht geboten: Arbeitest du für einen Betrieb, der mit deinem Arbeitgeber um dieselben Kundinnen konkurriert, kann dein Arbeitgeber das untersagen. Ein Minijob außerhalb der Branche, etwa im Handel, in der Gastronomie oder im Büro, ist in dieser Hinsicht unproblematischer.
Denk auch an die Arbeitszeit. Nach dem Arbeitszeitgesetz werden die Stunden bei mehreren Arbeitgebern zusammengerechnet. Wer ohnehin Vollzeit im Salon steht, hat nur wenig Spielraum.
Weg 4: Eigene Kundinnen nebenbei - darauf musst du achten
Vielleicht hast du das auch schon erlebt: Freundinnen, Nachbarinnen oder Kundinnen fragen, ob du ihnen nicht auch mal privat die Haare machen kannst. Das ist verständlich, rechtlich aber der heikelste der fünf Wege.
Friseurhandwerk ist zulassungspflichtig. Das Friseurhandwerk steht in Anlage A der Handwerksordnung (Nr. 38). Wer es selbstständig als Gewerbe betreibt, muss in der Handwerksrolle eingetragen sein. Voraussetzung dafür ist in der Regel die Meisterprüfung. Wer als Gesellin mindestens sechs Jahre im Friseurhandwerk gearbeitet hat, davon vier in leitender Stellung, kann stattdessen eine Ausübungsberechtigung (§ 7b HwO) beantragen. In Einzelfällen ist auch eine Ausnahmebewilligung möglich. Beides prüft die Handwerkskammer.
Wer ohne Eintragung arbeitet, leistet nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz Schwarzarbeit. Das gilt auch dann, wenn du Gewerbe und Steuern ordentlich angemeldet hast. Bei Leistungen in erheblichem Umfang ist das eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro geahndet werden kann.
Ausnahme Gefälligkeit. Hilfe für Angehörige, aus Gefälligkeit oder als Nachbarschaftshilfe ist keine Schwarzarbeit, wenn sie nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtet ist. Als nicht auf Gewinn gerichtet gilt laut Gesetz insbesondere eine Tätigkeit gegen geringes Entgelt. Wenn du deiner Schwester die Haare schneidest, ist das also kein Problem. Ein regelmäßiges Angebot gegen Bezahlung im Bekanntenkreis ist es schon.
Kosmetik ist zulassungsfrei. Kosmetiker stehen in Anlage B der Handwerksordnung unter den zulassungsfreien Handwerken (Abschnitt 1, Nr. 56). Einen Meistertitel brauchst du für eine eigene Tätigkeit nicht. Ein Gewerbe musst du trotzdem anmelden, und die Handwerkskammer trägt dich in ihr Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke (§ 19 HwO) ein. Für Behandlungen mit Laser oder intensiven Lichtquellen brauchst du einen Fachkundenachweis, manche Anwendungen dürfen nur Ärztinnen und Ärzte durchführen (§ 5 NiSV).
Konkurrenz zum Arbeitgeber. Auch wenn alle Formalien stimmen: Bietest du nebenbei dieselben Leistungen an wie dein Salon, machst du deinem Arbeitgeber Konkurrenz. Das kann er dir untersagen. Kundinnen aus dem Salon abzuwerben oder die Kundendatei des Salons für eigene Angebote zu nutzen, ist tabu und kann deinen Job kosten.
Wenn du langfristig deine eigene Kundschaft aufbauen möchtest, ist der Weg in die Selbstständigkeit mit eigenem Studio meist sauberer als eine Grauzone neben der Anstellung. Was in deinem Fall gilt, klärt die Handwerkskammer verbindlich.
Weg 5: Energieverträge vermitteln
Dieser Weg hat mit Haaren und Haut nichts zu tun. Einiges aus dem Salonalltag hilft dir aber: Du sprichst gern mit Menschen, hörst zu und erklärst Dinge verständlich. Bei der Vermittlung von Energieverträgen brauchst du das ebenfalls. Der Unterschied: Hier verdienst du nur, wenn ein Vertrag zustande kommt.
So funktioniert das Geschäftsmodell
Als Vertriebspartnerin für Energieverträge arbeitest du als selbstständige Handelsvertreterin im Sinne des Handelsgesetzbuchs (§ 84 HGB), nicht als Angestellte. Du vermittelst an Privat- und Geschäftskunden in Deutschland. Du berätst und vermittelst; den Vertrag schließt der Kunde selbst mit dem Energieanbieter ab. Beraten kannst du nach der Darstellung auf der Webseite des Unternehmens vor Ort oder online, unterschrieben wird digital.
Die Vermittlung umfasst diese Leistungsbereiche:
- Strom- und Gasverträge für Privat- und Geschäftskunden
- Energie Individual (Gewerbe)
- Solar/Photovoltaik: Du vermittelst an einen Fachpartner. Planung und Installation übernimmt der Fachpartner, nicht du.
- Energie Audit: Auch hier vermittelst du an einen Fachpartner, der das Audit durchführt.
Welche Tätigkeitsbereiche für dich tatsächlich möglich sind und welche Vergütung jeweils gilt, hängt von deinen vertraglichen Vereinbarungen ab. Klär das vor dem Start.
Eine Einstiegsgebühr verlangt das Unternehmen nach eigener Darstellung nicht. Es wirbt damit, dass der Start „ganz ohne finanzielle Investitionen“ möglich ist. Nach Angaben von Michael Thomas Feirer kosten dich auch Software und Schulungen nichts. Ganz ohne eigene Kosten geht es trotzdem nicht: Ausgaben für Fahrten, Telefon, eigene Werbung oder die Gewerbeanmeldung trägst du als Selbstständige selbst. Einen Ersatz solcher Aufwendungen aus dem regelmäßigen Geschäftsbetrieb kann eine Handelsvertreterin nach dem Gesetz nur verlangen, wenn das handelsüblich ist (§ 87d HGB).
Eine bestimmte Ausbildung oder Vertriebserfahrung setzt das Unternehmen nach Angaben von Michael Thomas Feirer nicht voraus. Einsteigen kannst du nach seinen Angaben ab 18 Jahren. Ein Gewerbe musst du ohnehin anmelden.
Als Selbstständige kannst du deine Tätigkeit im Wesentlichen frei gestalten und deine Arbeitszeit selbst bestimmen. Uneingeschränkt gilt das aber nicht: Kundentermine richten sich auch nach den Kunden, dein Hauptjob hat Vorrang, und was dein Arbeitsvertrag zu Nebentätigkeiten sagt, gilt auch hier (mehr dazu im Abschnitt Arbeitgeber und Arbeitsvertrag). Eine Pflicht zu Mindestabschlüssen gibt es nach Angaben von Michael Thomas Feirer nicht. Wer in höhere Stufen aufsteigen will, braucht laut Unternehmen allerdings bestimmte Auftragszahlen.
Wie viel Zeit das kostet, ist sehr unterschiedlich. Michael Thomas Feirer, der selbst als Handelsvertreter im Energievertrieb arbeitet (siehe Transparenzhinweis), braucht nach seiner persönlichen Erfahrung für ein Kundengespräch mit Tarifvergleich und Vertragsaufnahme meist 15 bis 30 Minuten. Das ist ein Erfahrungswert, keine Zusage: Wie lange es bei dir dauert, hängt vom Gespräch und von deiner Übung ab. Mehr Zeit kostet meist der Schritt davor: Menschen zu finden, die sich überhaupt beraten lassen möchten.
Zur Einarbeitung nennt das Unternehmen Videotutorials, Schulungsunterlagen, Leitfäden und Live-Schulungen. Dazu kommt nach Angaben von Michael Thomas Feirer persönliche Begleitung beim Start. Nach seiner persönlichen Erfahrung ist eine erste Einarbeitung in wenigen Stunden möglich. Auch das ist ein Erfahrungswert und keine Zusage: Wie schnell es bei dir geht, hängt von dir ab, und sicher wirst du meist erst mit der Zeit.
Wie du verdienst und was du wissen musst
Nach Angaben von Michael Thomas Feirer verdienst du ausschließlich über Provisionen; ein Grundgehalt gibt es nicht. Nach dem Handelsgesetzbuch entsteht der Anspruch auf Provision grundsätzlich erst, sobald und soweit das vermittelte Geschäft ausgeführt wird (§ 87a HGB). Nicht jeder eingereichte Vertrag wird angenommen. Steht fest, dass der Kunde nicht zahlt, entfällt der Anspruch, und bereits gezahlte Provision musst du zurückzahlen. Wie hoch die Provision ist, hängt vom Produkt ab; nach Angaben des Unternehmens steigt sie außerdem mit der Karrierestufe.
Abgerechnet wird nach dem Gesetz grundsätzlich monatlich, höchstens für drei Monate auf einmal und spätestens bis zum Ende des Folgemonats (§ 87c HGB). Nach Angaben von Michael Thomas Feirer werden die Provisionen monatlich ausgezahlt. Die genauen Bedingungen regelt dein Vertrag.
Wie viel du verdienst, hängt davon ab, wie viele Verträge du vermittelst. Garantiert ist kein bestimmter Betrag. Wer mehr Verträge vermittelt, kann laut Unternehmen in höhere Stufen aufsteigen. Nach Angaben von Michael Thomas Feirer kann, wer ein Team aufbaut, zusätzlich an den Kundenverträgen mitverdienen, die das Team vermittelt; eine Vergütung allein für die Anwerbung neuer Partner gibt es nach seinen Angaben nicht. Ob und wie viel daraus entsteht, ist nicht planbar.
Nach Angaben von Michael Thomas Feirer wird der Vertrag unbefristet geschlossen. Gesetzlich gilt dann im ersten Vertragsjahr eine Kündigungsfrist von einem Monat; sie steigt stufenweise bis auf sechs Monate nach fünf Jahren, gekündigt wird grundsätzlich zum Monatsende (§ 89 HGB). Vertraglich dürfen die Fristen nur verlängert, nicht verkürzt werden, und für das Unternehmen darf keine kürzere Frist gelten als für dich.
Wichtig für deine Planung: Wer selbstständig ist, regelmäßig keine versicherungspflichtigen Angestellten beschäftigt und auf Dauer im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber arbeitet, kann in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sein. Das kann auch eine Handelsvertreterin betreffen, die nur für ein Unternehmen vermittelt. Ausgenommen ist eine geringfügige selbstständige Tätigkeit. Wann das gilt, erklären wir im Abschnitt Kranken- und Rentenversicherung.
Passt zu dir, wenn du gern mit Menschen sprichst, dich selbst organisieren kannst und mit einem schwankenden Einkommen umgehen kannst. Wenn du ein festes, planbares Zusatzeinkommen brauchst, ist reine Provisionsarbeit dafür kein Ersatz. Dann ist ein Minijob die bessere Wahl.
Wenn du herausfinden möchtest, ob die Vermittlung von Energieverträgen zu dir passt, beantworte ein paar kurze Fragen. Danach erfährst du im Informationswebinar, wie der Einstieg konkret abläuft. Zur Offenlegung: Michael Thomas Feirer erhält Differenzprovisionen aus den Kundenverträgen, die du als Vertriebspartnerin später vermittelst. Mehr dazu im Transparenzhinweis oben.
Warum das zu deiner Lage als Angestellte passen kann
Der wichtigste Vorteil für dich: Energieverträge gehören nicht zu den Leistungen eines Friseur- oder Kosmetikbetriebs. Du machst deinem Salon damit in aller Regel keine Konkurrenz, und ein Verbot wegen Konkurrenz dürfte deshalb meist schwer zu begründen sein. Eine Garantie ist das nicht. Dein Arbeitgeber kann eine Nebentätigkeit auch aus anderen Gründen untersagen, wenn seine berechtigten Interessen betroffen sind, etwa wenn deine Leistungsfähigkeit im Salon darunter leidet. Ob du die Tätigkeit vorher anzeigen musst oder sogar seine Zustimmung brauchst, steht in deinem Arbeits- oder Tarifvertrag. Sprich deshalb vor dem Start mit ihm.
Trotzdem gelten klare Grenzen. Als Arbeitnehmerin musst du auf die Interessen deines Arbeitgebers Rücksicht nehmen (§ 241 Abs. 2 BGB). Sprich Kundinnen im Salon und während der Arbeitszeit deshalb nicht auf Energieverträge an. Ob du Kundinnen, die du über den Salon kennst, auch privat ansprechen darfst, klärst du am besten vorher mit deinem Arbeitgeber. Telefonnummern, Adressen oder andere Daten aus der Kundendatei des Salons nutzt du nicht für eigene Zwecke; damit riskierst du Ärger mit deinem Arbeitgeber und einen Verstoß gegen den Datenschutz.
Deine Kontakte suchst du im eigenen Umfeld, über Empfehlungen oder online. Werbeanrufe bei Privatpersonen ohne deren vorherige ausdrückliche Einwilligung sind nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (§ 7 UWG) unzulässig. Auch Werbenachrichten per E-Mail oder Messenger brauchen in der Regel eine Einwilligung, und Datenschutzregeln gelten auch für dich. Du trittst offen als Handelsvertreterin auf. Ob du eigene Werbung, auch im Internet, vorher mit dem Unternehmen abstimmen musst, regelt dein Vertrag. Lies diese Regelung vor dem Start genau.
Was du vor dem Start klären solltest
Egal für welchen Weg du dich entscheidest: Ein paar Punkte solltest du vorher klären. Das dauert nicht lange und erspart dir später Ärger.
Arbeitgeber und Arbeitsvertrag
Grundsätzlich darfst du in Deutschland einer Nebentätigkeit nachgehen. Dein Arbeitgeber kann sie nur untersagen, wenn seine berechtigten Interessen verletzt sind, etwa bei Konkurrenz, wenn deine Leistungsfähigkeit im Hauptjob leidet oder wenn die gesetzliche Höchstarbeitszeit überschritten wird. Ob du ihn informieren musst, hängt von deinem Arbeits- oder Tarifvertrag ab. Ein Fachanwalt für Arbeitsrecht empfiehlt in einem Ratgeber vom September 2026, den Arbeitgeber auch ohne Pflicht zu informieren, weil sonst eine Abmahnung oder sogar eine Kündigung drohen kann. Halte die Information am besten schriftlich fest.
Zwei Punkte gelten zusätzlich: Im Urlaub darfst du keine Erwerbstätigkeit ausüben, die dem Urlaubszweck widerspricht (§ 8 BUrlG). Und dein Hauptjob darf unter dem Nebenverdienst nicht leiden.
Gewerbe anmelden
Für eine selbstständige Tätigkeit, ob Kosmetik oder Vermittlung, meldest du ein Gewerbe an. Die Gewerbeordnung (§ 14 GewO) verlangt die Anzeige gleichzeitig mit dem Beginn der Tätigkeit. Zuständig ist das Gewerbeamt deiner Gemeinde. Wer Kunden ohne vorherige Bestellung an der Haustür aufsucht, braucht zusätzlich eine Reisegewerbekarte (§ 55 GewO).
Steuern
Gewinne aus einer selbstständigen Tätigkeit sind einkommensteuerpflichtig. Nach der Gewerbeanmeldung teilst du dem Finanzamt innerhalb eines Monats die Aufnahme der Tätigkeit mit, elektronisch über den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung (§ 138 AO). Das gilt auch, wenn du nebenberuflich arbeitest. Danach erhältst du eine Steuernummer. Als Arbeitnehmerin musst du eine Steuererklärung abgeben, wenn deine Nebeneinkünfte ohne Lohnsteuerabzug mehr als 410 Euro im Jahr betragen (§ 46 EStG).
Bei der Umsatzsteuer kannst du die Kleinunternehmerregelung nutzen, wenn dein Umsatz im Vorjahr höchstens 25.000 Euro betragen hat und im laufenden Jahr 100.000 Euro nicht überschreitet (§ 19 UStG). Im Jahr, in dem du startest, gilt nach Auskunft der Industrie- und Handelskammern bereits die Grenze von 25.000 Euro. Ob das für dich sinnvoll ist, klärst du am besten mit dem Finanzamt oder einer Steuerberatung.
Kranken- und Rentenversicherung
Bist du über deinen Hauptjob gesetzlich pflichtversichert, bleibt das so, solange deine Selbstständigkeit nebenberuflich ist. Wirst du hauptberuflich selbstständig, entfällt die Versicherungspflicht als Arbeitnehmerin. Ob deine Tätigkeit noch nebenberuflich ist, beurteilt die Krankenkasse. Informiere sie deshalb über die Nebentätigkeit.
Wichtig: Wer selbstständig ist, regelmäßig keine versicherungspflichtigen Angestellten beschäftigt und auf Dauer im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber arbeitet, kann in der Rentenversicherung pflichtversichert sein. Darauf weist die Deutsche Rentenversicherung hin. Nach unserer Einschätzung kann das zum Beispiel eine Handelsvertreterin betreffen, die nur für ein Unternehmen vermittelt.
Rechtsgrundlage ist § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI. Ob die Vorschrift auf dich zutrifft, hängt von deinem Vertrag und deiner tatsächlichen Tätigkeit ab.
Versicherungsfrei ist eine geringfügige selbstständige Tätigkeit (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI in Verbindung mit § 8 Abs. 3 und Abs. 1 SGB IV). Maßgeblich ist dein Arbeitseinkommen, also der nach Steuerrecht ermittelte Gewinn (§ 15 SGB IV), nicht dein Umsatz. Liegt er regelmäßig nicht über der Geringfügigkeitsgrenze, besteht keine Versicherungspflicht.
Die Grenze beträgt 2026 monatlich 603 Euro, also 7.236 Euro im Jahr; sie ist an den Mindestlohn gekoppelt und steigt 2027 auf 633 Euro im Monat.
Wer erstmals eine solche versicherungspflichtige Selbstständigkeit aufnimmt, kann sich auf Antrag für die ersten drei Jahre befreien lassen (§ 6 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 SGB VI). Stellst du den Antrag innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht, wirkt die Befreiung von Anfang an, sonst erst ab Eingang des Antrags (§ 6 Abs. 4 SGB VI). Bist du nach dieser Vorschrift versicherungspflichtig, musst du dich innerhalb von drei Monaten nach dem Start selbst bei der Deutschen Rentenversicherung melden (§ 190a SGB VI). Ob und ab wann du versicherungspflichtig bist, entscheidet die Deutsche Rentenversicherung. Lass dich dort beraten, am besten schon vor dem Start.
Realitätscheck: Zeit, Geld und Erwartungen
Ein Nebenverdienst kostet Zeit, und die fehlt dir an anderer Stelle. Rechne deshalb ehrlich: Wie viele Stunden pro Woche bleiben neben Salon, Haushalt und Familie wirklich übrig? Plane lieber mit weniger und steigere dich, als dich nach drei Wochen zu überlasten.
Rechne bei jedem Weg deinen effektiven Stundenlohn aus. Dazu teilst du den Betrag, der nach Kosten übrig bleibt, durch alle Stunden, die du dafür aufwendest, einschließlich Fahrten, Vorbereitung und Nacharbeit. Ein Beispiel: Bleiben dir in einem Monat 300 Euro nach Kosten und hast du dafür 25 Stunden gearbeitet, liegt dein effektiver Stundenlohn bei 12 Euro. Das Beispiel ist frei gewählt und keine Verdienstaussage.
Bei Tätigkeiten auf Provision schwankt das Einkommen. Gerade am Anfang kann es Monate mit wenig oder gar keinem Ertrag geben. Plane den Nebenverdienst deshalb nicht fest für laufende Ausgaben ein, solange er nicht stabil ist. Wenn du erst einmal wissen möchtest, wie viel du zusätzlich überhaupt brauchst, hilft dir unsere Anleitung zum Budget planen.
So startest du in 5 Schritten
- Ziel festlegen. Wie viel möchtest du zusätzlich verdienen, und wofür? Ein klares Ziel hilft dir, den passenden Weg zu wählen.
- Zeit ehrlich einschätzen. Trag deine festen Termine für eine Woche ein und schau, welche Lücken realistisch nutzbar sind.
- Arbeitsvertrag lesen. Prüfe, ob er eine Regel zu Nebentätigkeiten enthält, und sprich mit deinem Arbeitgeber.
- Formalien klären. Für eine selbstständige Tätigkeit: Gewerbe anmelden, Fragebogen des Finanzamts ausfüllen, Krankenkasse informieren, Rentenversicherung prüfen.
- Klein anfangen und auswerten. Probier den Weg einige Wochen aus und rechne dann nach, ob sich Zeit und Aufwand lohnen.
Häufige Fragen
Darf ich als angestellte Friseurin nebenbei Kundinnen privat frisieren?
Nur in engen Grenzen. Gelegentliche Hilfe für Angehörige oder aus Gefälligkeit gegen geringes Entgelt ist keine Schwarzarbeit. Ein regelmäßiges bezahltes Angebot setzt beim Friseurhandwerk die Eintragung in die Handwerksrolle voraus, also in der Regel den Meistertitel oder eine Ausübungsberechtigung, und kann zudem gegen die Interessen deines Arbeitgebers verstoßen.
Muss ich meinem Chef von meinem Nebenverdienst erzählen?
Das hängt von deinem Arbeits- oder Tarifvertrag ab. Häufig verlangen Arbeits- oder Tarifverträge eine Anzeige. Auch ohne eine solche Klausel ist es sinnvoll, den Arbeitgeber zu informieren, weil sich Konflikte so früh klären lassen.
Wie viel kann ich nebenbei verdienen, ohne Steuern zu zahlen?
Eine Grenze, bis zu der jeder Nebenverdienst steuerfrei ist, gibt es nicht. Gewinne aus einer selbstständigen Nebentätigkeit gehören grundsätzlich zu deinem steuerpflichtigen Einkommen. Für Arbeitnehmerinnen gibt es nur eine Sonderregel für kleine Beträge (§ 46 EStG): Betragen deine Nebeneinkünfte, von denen keine Lohnsteuer einbehalten wurde, im Jahr insgesamt höchstens 410 Euro, musst du allein deswegen keine Steuererklärung abgeben. Gemeint ist der Gewinn, nicht der Umsatz. Aus anderen Gründen kann eine Steuererklärung trotzdem Pflicht sein, etwa bei bestimmten Steuerklassen.
Gibst du eine Steuererklärung ab, zieht das Finanzamt Nebeneinkünfte bis 410 Euro über den sogenannten Härteausgleich wieder vom Einkommen ab. Liegen sie zwischen 410 und 820 Euro, wird nur noch ein abnehmender Teil abgezogen (§ 70 EStDV), darüber zählen sie voll. Das gilt nur neben Arbeitslohn mit Lohnsteuerabzug und ist keine allgemeine Steuerfreiheit für Nebeneinkünfte. Beim Minijob zahlt häufig der Arbeitgeber eine Pauschsteuer. Trinkgeld im Angestelltenjob ist steuerfrei, als Selbstständige musst du es dagegen versteuern. Wie das bei dir aussieht, klärst du im Zweifel mit einer Steuerberatung.
Brauche ich Erfahrung im Vertrieb, um Energieverträge zu vermitteln?
Nach Angaben von Michael Thomas Feirer setzt das Unternehmen keine bestimmte Ausbildung oder Vertriebserfahrung voraus. Wichtiger ist, dass du gern mit Menschen sprichst und dir Zeit für die Einarbeitung nimmst.
Kann ich auch als Kosmetikerin nebenbei eigene Behandlungen anbieten?
Für Kosmetik brauchst du keinen Meistertitel, ein Gewerbe musst du aber anmelden. Bietest du dieselben Behandlungen an wie dein Arbeitgeber, kann er das als Konkurrenz untersagen. Sprich deshalb vorher mit ihm.
Fazit
Mehr Geld als Friseurin oder Kosmetikerin muss nicht heißen, den Job aufs Spiel zu setzen. Prüfe zuerst, was im eigenen Salon möglich ist. Wenn du darüber hinaus etwas aufbauen möchtest, wähle einen Weg, der deinem Arbeitgeber keine Konkurrenz macht, und kläre die Formalien, bevor du startest.
Quellen
Alle Angaben für Deutschland, abgerufen am 19. und 20.10.2026.
- Einkommensteuergesetz, § 3 Nr. 51 und § 46: https://www.gesetze-im-internet.de/estg/
- Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz, § 2: https://www.gesetze-im-internet.de/afbg/__2.html
- Minijob-Zentrale: Hauptjob und Minijob kombinieren: https://magazin.minijob-zentrale.de/hauptjob-minijob-kombinieren/
- Arbeitszeitgesetz, § 2: https://www.gesetze-im-internet.de/arbzg/__2.html
- Handwerksordnung, Anlage A und Anlage B: https://www.gesetze-im-internet.de/hwo/
- Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, § 1: https://www.gesetze-im-internet.de/schwarzarbg_2004/__1.html
- Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, § 7: https://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004/__7.html
- ZWP online: Kann der Arbeitgeber einen Nebenjob verbieten? (21.09.2026): https://www.zwp-online.info/zwpnews/wirtschaft-und-recht/recht/kann-der-arbeitgeber-einen-nebenjob-verbieten
- Bundesurlaubsgesetz, § 8: https://www.gesetze-im-internet.de/burlg/__8.html
- Gewerbeordnung, §§ 14 und 55: https://www.gesetze-im-internet.de/gewo/
- Umsatzsteuergesetz, § 19: https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__19.html
- Sozialgesetzbuch V, § 5: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__5.html
- Deutsche Rentenversicherung: Selbständige mit nur einem Auftraggeber (17.05.2026): https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Experten/Arbeitgeber-und-Steuerberater/summa-summarum/Lexikon/S/selbstaendige_mit_nur_einem_auftraggeber.html
- Sozialgesetzbuch VI, § 5: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__5.html
- Abgabenordnung, § 138: https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__138.html
- Handwerksordnung, §§ 7b und 19: https://www.gesetze-im-internet.de/hwo/
- Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, § 8: https://www.gesetze-im-internet.de/schwarzarbg_2004/__8.html
- Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSV), § 5: https://www.gesetze-im-internet.de/nisv/__5.html
- Sozialgesetzbuch VI, §§ 2, 6 und 190a: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/
- Sozialgesetzbuch IV, §§ 8 und 15: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_4/
- Minijob-Zentrale: Minijob-Grenze 2027: https://magazin.minijob-zentrale.de/minijob-grenze-2027
- Handelsgesetzbuch, §§ 84, 87a, 87c, 87d und 89: https://www.gesetze-im-internet.de/hgb/
- Bürgerliches Gesetzbuch, § 241: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__241.html
- Einkommensteuer-Durchführungsverordnung, § 70: https://www.gesetze-im-internet.de/estdv_1955/__70.html
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