
Bild: KI-generiert
Nebenberuflich selbstständig zu werden, ist ein naheliegender Weg, eine Idee auszuprobieren, ohne den sicheren Job aufzugeben. Damit der Start nicht an Formalien scheitert, zeigt dir dieser Fahrplan, was du in welcher Reihenfolge klären solltest: Arbeitgeber, Gewerbe oder freier Beruf, Anmeldung, Steuern und Versicherungen.
Wichtig vorab: Alle Angaben gelten für Deutschland, Stand Oktober 2026. In Österreich und der Schweiz gelten andere Regeln. Der Artikel ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung; in Zweifelsfällen helfen Finanzamt, Krankenkasse, Deutsche Rentenversicherung oder eine Steuerberatung weiter.
Das Wichtigste in Kürze
- Sprich zuerst mit deinem Arbeitgeber oder lies deinen Arbeitsvertrag: Eine Nebentätigkeit ist grundsätzlich erlaubt, darf aber dem Hauptjob nicht schaden und ihm keine Konkurrenz machen.
- Ob du ein Gewerbe anmeldest oder freiberuflich arbeitest, entscheidet über Gewerbeamt, Gewerbesteuer und IHK-Mitgliedschaft.
- Das Finanzamt musst du immer informieren: mit dem Fragebogen zur steuerlichen Erfassung, innerhalb eines Monats nach dem Start.
- Solange dein Job zeitlich und wirtschaftlich überwiegt, bleibst du in der Regel über deinen Arbeitgeber krankenversichert. Prüfe trotzdem, ob für deine Tätigkeit eine Rentenversicherungspflicht besteht.
Nebenberuflich selbstständig: Was das genau bedeutet
Nebenberuflich selbstständig bist du, wenn du neben einer Anstellung auf eigene Rechnung arbeitest, also eigene Kundschaft hast, selbst über Aufträge und Arbeitszeit entscheidest und das unternehmerische Risiko trägst. Die Anstellung bleibt dabei dein Hauptberuf, die Selbstständigkeit läuft nebenher.
Das unterscheidet den Weg von einem Minijob, bei dem du für einen weiteren Arbeitgeber arbeitest und dieser sich um Meldungen und Abgaben kümmert. Welche Möglichkeiten es insgesamt gibt, nebenher etwas dazuzuverdienen, und welche zu dir passt, haben wir in unserem Überblick Nebenbei Geld verdienen zusammengestellt. Hier geht es um den nächsten Schritt: Du hast dich für eine eigene Tätigkeit entschieden und willst sie sauber anmelden.
Schritt 1: Kläre die Nebentätigkeit mit deinem Arbeitgeber
Als Arbeitnehmer darfst du grundsätzlich eine Nebentätigkeit aufnehmen, auch eine selbstständige. Allerdings kann dein Arbeitsvertrag vorschreiben, dass du sie vorher anzeigst oder genehmigen lässt. Schau deshalb als Erstes in deinen Arbeits- oder Tarifvertrag.
Unzulässig ist eine Nebentätigkeit vor allem in zwei Fällen: wenn sie deinem Arbeitgeber Konkurrenz macht, und wenn deine Arbeit im Hauptjob darunter leidet, etwa weil du im Urlaub oder während einer Krankschreibung so arbeitest, dass Erholung oder Genesung leiden. Ein Verstoß kann eine Abmahnung, im Ernstfall auch eine Kündigung nach sich ziehen. Auch ohne Klausel im Vertrag musst du deinen Arbeitgeber informieren, wenn seine Interessen berührt sein können.
Am sichersten ist es, deinen Arbeitgeber vor dem Start schriftlich zu informieren und kurz zu beschreiben, was du vorhast und in welchem Umfang. Für Beamtinnen und Beamte gelten eigene Nebentätigkeitsregeln des Bundes oder des jeweiligen Landes. In der Elternzeit brauchst du für eine selbstständige Tätigkeit die Zustimmung deines Arbeitgebers, und sie ist auf 32 Wochenstunden begrenzt (§ 15 Abs. 4 BEEG). Ablehnen kann er nur innerhalb von vier Wochen und aus dringenden betrieblichen Gründen.
Das Arbeitszeitgesetz gilt nur für Arbeitnehmer. Die Stunden, die du selbstständig arbeitest, werden deshalb nicht wie ein zweiter Job zusammengerechnet. Plane trotzdem realistisch: Wer abends und am Wochenende dauerhaft durcharbeitet, riskiert, dass Hauptjob und Gesundheit leiden.
Schritt 2: Gewerbe oder freier Beruf?
Diese Frage entscheidet, wo du dich anmeldest und welche Abgaben auf dich zukommen. Freie Berufe zählt das Einkommensteuergesetz in § 18 EStG auf: wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende und erzieherische Tätigkeiten sowie sogenannte Katalogberufe wie Übersetzer, Journalistinnen, Ingenieure oder Heilpraktikerinnen. Fast alles andere, was du dauerhaft und mit Gewinnabsicht auf eigene Rechnung anbietest, ist in der Regel ein Gewerbe, zum Beispiel Handel, Handwerk, Dienstleistungen wie Hausmeisterservice oder die Vermittlung von Verträgen.
| Gewerbe | Freier Beruf | |
|---|---|---|
| Beispiele | Onlineshop, Handwerk, Reinigung, Vermittlung als Handelsvertreter | Nachhilfe, Übersetzen, Texten, Grafikdesign mit künstlerischem Schwerpunkt |
| Anmeldung | Gewerbeamt und Finanzamt | nur Finanzamt |
| Gewerbesteuer | ja, aber Freibetrag von 24.500 Euro Gewerbeertrag im Jahr | nein |
| Kammer | IHK oder Handwerkskammer; ohne Handelsregistereintrag kein IHK-Beitrag, solange Gewerbeertrag bzw. Gewinn aus Gewerbebetrieb höchstens 5.200 Euro im Jahr beträgt | keine Pflichtmitgliedschaft (Ausnahme: verkammerte Berufe) |
| Gewinnermittlung im Nebenerwerb | meist Einnahmen-Überschuss-Rechnung | Einnahmen-Überschuss-Rechnung |
Die Einordnung hängt vom Einzelfall ab. Bist du unsicher, gibst du deine Tätigkeit im Fragebogen beim Finanzamt so genau wie möglich an; das Finanzamt ordnet sie dann ein. Manche Tätigkeiten brauchen außerdem eine Erlaubnis, etwa bestimmte Vermittlungstätigkeiten im Versicherungs- oder Finanzbereich. Und wenn du von zu Hause aus arbeitest und Kundschaft empfängst, prüfe deinen Mietvertrag.
Schritt 3: Anmelden beim Gewerbeamt und beim Finanzamt
Gewerbeamt
Ein Gewerbe musst du gleichzeitig mit dem Beginn anmelden (§ 14 Gewerbeordnung). Das geht je nach Gemeinde online oder vor Ort; die Gebühr legt die Gemeinde fest. Das Gewerbeamt informiert anschließend unter anderem das Finanzamt und die Kammer.
Finanzamt
Das Finanzamt musst du in jedem Fall informieren, als Gewerbetreibender ebenso wie als Freiberufler. Dafür füllst du den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung aus, und zwar innerhalb eines Monats nach dem Start. Der Fragebogen wird grundsätzlich elektronisch über ELSTER übermittelt (§ 138 Abgabenordnung); Einzelheiten nennt das Verwaltungsportal des Bundes.
Im Fragebogen gibst du unter anderem an, mit welchem Umsatz und Gewinn du im ersten Jahr rechnest und ob du die Kleinunternehmerregelung nutzen willst. Schätze realistisch. Nach der Bearbeitung bekommst du eine Steuernummer, die du auf deine Rechnungen schreibst.
Schritt 4: Steuern im Nebenerwerb
Einkommensteuer
Bist du nebenberuflich selbstständig, zahlst du auf deinen Gewinn Einkommensteuer. Er wird mit deinem Lohn zusammengerechnet, deshalb gilt für ihn dein persönlicher Steuersatz. Als Arbeitnehmer musst du eine Steuererklärung abgeben, wenn deine Einkünfte ohne Lohnsteuerabzug, im Nebenerwerb also vor allem dein Gewinn, zusammen mehr als 410 Euro im Jahr betragen (§ 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG). Maßgeblich ist der Gewinn, nicht der Umsatz. Den Gewinn ermittelst du im Nebenerwerb meist mit der Einnahmen-Überschuss-Rechnung (Anlage EÜR).
Rechnet das Finanzamt mit einer Nachzahlung, kann es Vorauszahlungen festsetzen. Sie sind am 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember fällig, aber nur, wenn sie mindestens 400 Euro im Jahr und 100 Euro je Termin ausmachen (§ 37 EStG). Lege deshalb von Anfang an einen Teil jedes Gewinns zurück. Wie viel, hängt von deinem Einkommen ab.
Umsatzsteuer und Kleinunternehmerregelung
Wer nur kleine Umsätze macht, kann die Kleinunternehmerregelung nutzen: Du weist dann keine Umsatzsteuer aus und gibst in der Regel keine Umsatzsteuer-Voranmeldungen ab. Voraussetzung ist, dass dein Umsatz ohne Umsatzsteuer im Vorjahr höchstens 25.000 Euro betragen hat und im laufenden Jahr 100.000 Euro nicht übersteigt.
Startest du neu, gilt im ersten Jahr eine Grenze von 25.000 Euro. Überschreitest du die Grenze des laufenden Jahres, fällt ab dem Umsatz, mit dem du sie überschreitest, Umsatzsteuer an, nicht erst im Folgejahr. Als Kleinunternehmer kannst du dir im Gegenzug die Umsatzsteuer aus deinen Einkäufen nicht vom Finanzamt erstatten lassen. Bei hohen Anfangsinvestitionen kann der Verzicht auf die Regelung deshalb günstiger sein; an einen Verzicht bist du allerdings fünf Jahre gebunden.
Gewerbesteuer
Gewerbesteuer betrifft nur Gewerbetreibende. Für natürliche Personen gilt ein Freibetrag von 24.500 Euro Gewerbeertrag im Jahr (§ 11 GewStG). Bleibt dein Gewerbeertrag unter dieser Grenze, fällt keine Gewerbesteuer an.
Schritt 5: Kranken-, Renten- und weitere Versicherungen
Krankenversicherung
Bist du als Arbeitnehmer gesetzlich pflichtversichert und bleibt deine Selbstständigkeit zeitlich und wirtschaftlich hinter dem Job zurück, entsteht dadurch keine zusätzliche Versicherungspflicht. Bei einer Vollzeitstelle ist das in der Regel der Fall. Arbeitest du mehr als 20 Stunden pro Woche angestellt und verdienst dort mehr als die Hälfte der monatlichen Bezugsgröße (2026: 1.977,50 Euro), gehen die Krankenkassen ebenfalls davon aus, dass die Anstellung dein Hauptberuf ist. In Grenzfällen entscheidet die Krankenkasse. Teile ihr deine Selbstständigkeit deshalb mit.
Auf den Gewinn aus der Selbstständigkeit zahlst du als pflichtversicherter Arbeitnehmer in der Regel keine Krankenkassenbeiträge. Bist du dagegen freiwillig gesetzlich versichert, etwa weil dein Gehalt über der Versicherungspflichtgrenze liegt, zählt auch dieser Gewinn zu den beitragspflichtigen Einnahmen (§ 240 SGB V), allerdings nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze (2026: 5.812,50 Euro im Monat). Liegt dein Gehalt über der Versicherungspflichtgrenze, liegt es auch über dieser Grenze; dein Beitrag steigt durch den Gewinn dann nicht.
Anders wird es, wenn die Selbstständigkeit die Anstellung zeitlich und wirtschaftlich deutlich übersteigt: Dann gilt sie als hauptberuflich, und du musst dich selbst versichern. Wer regelmäßig mindestens einen Arbeitnehmer mehr als geringfügig beschäftigt, gilt nach dem Gesetz in der Regel als hauptberuflich selbstständig (§ 5 Abs. 5 SGB V).
Bist du familienversichert, etwa über deinen Ehepartner, darf dein gesamtes Einkommen 2026 regelmäßig nicht über 565 Euro im Monat liegen. Dazu zählt auch der Gewinn aus der Selbstständigkeit (§ 10 SGB V).
Rentenversicherung
Selbstständige sind grundsätzlich nicht rentenversicherungspflichtig. Für einige Gruppen gilt aber eine Pflicht (§ 2 SGB VI), zum Beispiel für selbstständige Lehrkräfte und Dozenten ohne eigene versicherungspflichtige Angestellte, also auch für viele Nachhilfelehrer, und für Selbstständige, die auf Dauer im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber arbeiten.
Liegt dein Gewinn regelmäßig nicht über der Geringfügigkeitsgrenze von 603 Euro im Monat (2026), bist du versicherungsfrei (§ 5 Abs. 2 SGB VI). Nimmst du erstmals eine solche Tätigkeit mit im Wesentlichen nur einem Auftraggeber auf, kannst du dich für die ersten drei Jahre davon befreien lassen (§ 6 Abs. 1a SGB VI). Die Befreiung gibt es nur auf Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung. Stellst du ihn innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht, wirkt sie von Anfang an, sonst erst ab Eingang des Antrags (§ 6 Abs. 2 und 4 SGB VI). Besteht eine Pflicht, musst du dich innerhalb von drei Monaten selbst bei der Deutschen Rentenversicherung melden (§ 190a SGB VI). Im Zweifel hilft dir das Servicetelefon der Rentenversicherung.
Weitere Absicherung
Prüfe, ob du eine Berufs- oder Betriebshaftpflicht brauchst. Sie springt ein, wenn du bei einem Auftrag einen Schaden verursachst. Deine private Haftpflicht deckt berufliche Schäden meist nicht ab. Außerdem musst du dein Unternehmen der zuständigen Berufsgenossenschaft melden, innerhalb einer Woche nach dem Start (§ 192 SGB VII). Bei einem Gewerbe gilt die Meldung als erledigt, wenn du das Gewerbe innerhalb einer Woche anmeldest; als Freiberufler meldest du dich selbst.
Praxisbeispiel: Energieverträge nebenberuflich vermitteln
Wie die fünf Schritte zusammenspielen, zeigen wir an einer Tätigkeit, die Michael Thomas Feirer aus eigener Praxis kennt: der Vermittlung von Strom- und Gasverträgen in Deutschland als selbstständige Handelsvertreterin oder selbstständiger Handelsvertreter (§ 84 HGB). Vorher solltest du wissen, welches Interesse wir an diesem Beispiel haben.
Transparenzhinweis: Michael Thomas Feirer ist für die redaktionellen Inhalte von BESSERWÄRTS verantwortlich. Zugleich arbeitet er als selbstständiger Handelsvertreter für die TELESON Vertriebs GmbH und hat deshalb ein eigenes wirtschaftliches Interesse an dem hier beschriebenen Weg: Wirst du über BESSERWÄRTS Vertriebspartnerin oder Vertriebspartner, erhält er Differenzprovisionen aus den Kundenverträgen, die du später vermittelst. Deine eigene, vertraglich vorgesehene Provision wird dadurch nach seinen Angaben nicht geringer. Eine Prämie allein für die Anwerbung erhält er nach eigenen Angaben nicht; er verdient erst mit, wenn du Kundenverträge vermittelst.
Was du vermittelst
Du berätst Privat- und Geschäftskunden in Deutschland zu ihrem Energievertrag und vermittelst einen passenden Vertrag; abgeschlossen wird er zwischen der Kundschaft und dem Energieanbieter. Nach Angaben des Unternehmens kann die Beratung vor Ort oder online stattfinden und digital unterschrieben werden. Vier Leistungsbereiche gehören dazu:
- Strom- und Gasverträge für Haushalte und Betriebe
- Energie Individual für Gewerbekunden
- Solar/Photovoltaik: Du stellst den Kontakt zu einem Fachpartner her, der plant und installiert.
- Energie Audit: Auch hier übernimmt ein Fachpartner das Audit, du vermittelst.
Welche Bereiche du anbieten darfst und welche Provision jeweils gilt, steht in deinem Vertrag.
Wenn dich dieser Weg interessiert, kannst du hier ein paar kurze Fragen beantworten und danach an einem Informationswebinar teilnehmen.
Die fünf Schritte am Beispiel
1. Arbeitgeber: Informiere ihn vor dem Start. Arbeitest du selbst in der Energiebranche, etwa bei einem Stadtwerk oder Energieanbieter, ist die Konkurrenzfrage besonders wichtig; dann ist die Vermittlung ohne seine Zustimmung in der Regel unzulässig.
2. Gewerbe oder freier Beruf: Die Vermittlung als Handelsvertreter ist ein Gewerbe. Du meldest es beim Gewerbeamt an und wirst Mitglied der IHK. Bist du nicht im Handelsregister eingetragen, zahlst du dort keinen Beitrag, solange dein Gewerbeertrag beziehungsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb 5.200 Euro im Jahr nicht übersteigt (§ 3 Abs. 3 IHKG).
3. Finanzamt: Innerhalb eines Monats nach dem Start füllst du den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung aus. Auf deine Provisionen fällt grundsätzlich Umsatzsteuer an. Bleibst du unter den Grenzen, gilt für dich die Kleinunternehmerregelung, wenn du nicht darauf verzichtest. Ob sich ein Verzicht darauf lohnt, hängt auch davon ab, ob deine Provision zuzüglich Umsatzsteuer vereinbart ist; frag vor der Entscheidung beim Unternehmen nach.
4. Steuern: Deine Provisionen abzüglich deiner Kosten sind dein Gewinn. Er wird mit deinem Lohn versteuert. Liegt dein Gewerbeertrag unter 24.500 Euro im Jahr, zahlst du keine Gewerbesteuer.
5. Versicherungen: Neben einer Vollzeitstelle bleibt die Vermittlung in der Regel nebenberuflich, deine Krankenversicherung ändert sich dann nicht. Weil du als Handelsvertreter oft dauerhaft nur für ein Unternehmen arbeitest und keine eigenen versicherungspflichtigen Angestellten hast, kann eine Rentenversicherungspflicht entstehen, sobald dein Gewinn regelmäßig über 603 Euro im Monat liegt. Startest du erstmals eine solche Tätigkeit, kannst du dich für die ersten drei Jahre auf Antrag davon befreien lassen. Stelle den Antrag innerhalb von drei Monaten bei der Deutschen Rentenversicherung, dann wirkt die Befreiung von Anfang an.
Provisionen und Kosten: die Risiken realistisch einschätzen
Bezahlt wirst du nach Angaben von Michael Thomas Feirer ausschließlich über Provisionen; ein festes Honorar gibt es nicht. Ein Anspruch entsteht nach dem Gesetz grundsätzlich erst, wenn das vermittelte Geschäft ausgeführt wird (§ 87a HGB). Für dich heißt das:
- Nicht jeder eingereichte Vertrag wird angenommen; dann gibt es keine Provision.
- Steht fest, dass ein Kunde nicht zahlt, entfällt die Provision. Bereits ausgezahlte Provision musst du dann zurückzahlen.
- Die Höhe hängt vom Produkt ab und steigt laut Unternehmen mit der Karrierestufe. Ein bestimmter Verdienst ist nicht garantiert.
- Plane genug Zeit dafür ein, Menschen zu finden, die sich beraten lassen wollen. Davon hängt ab, ob überhaupt Provisionen entstehen.
Laut Unternehmen ist der Start ohne finanzielle Investition möglich. Nach Angaben von Michael Thomas Feirer sind Software und Schulungen kostenlos. Eigene Kosten hast du trotzdem: Telefon, Fahrten, eigene Werbung und die Gewerbeanmeldung. Erstattet werden solche laufenden Kosten nach dem Gesetz nur, wenn das handelsüblich ist (§ 87d HGB). Rechne sie deshalb von Anfang an in deinen Gewinn ein.
Auch für die Kundengewinnung gelten Regeln: Werbeanrufe bei Verbrauchern sind nur mit deren vorheriger ausdrücklicher Einwilligung erlaubt, Werbe-E-Mails grundsätzlich auch an Betriebe nur mit Einwilligung (§ 7 UWG). Die Einwilligung von Verbrauchern in Telefonwerbung musst du dokumentieren und fünf Jahre aufbewahren (§ 7a UWG). Bei Betrieben brauchst du für Werbeanrufe zumindest eine mutmaßliche Einwilligung. Suchst du Privatleute auf, ohne dass sie dich vorher bestellt haben, etwa unangekündigt an der Haustür, brauchst du grundsätzlich eine Reisegewerbekarte (§ 55 GewO). Keine Karte brauchst du, wenn du Geschäftskunden im Rahmen ihres Geschäftsbetriebs aufsuchst (§ 55b GewO). Die übrigen Ausnahmen in § 55a GewO betreffen vor allem andere Branchen; im Zweifel fragst du beim Gewerbeamt nach. Ob du eigene Werbung vorher mit dem Unternehmen abstimmen musst, regelt dein Vertrag.
Passt zu dir, wenn du gern mit Menschen sprichst, deine Zeit neben dem Job selbst einteilen willst und mit schwankenden Einnahmen umgehen kannst. Brauchst du verlässlich jeden Monat einen festen Betrag, ist eine Anstellung im Nebenjob planbarer.
Möchtest du herausfinden, ob die Vermittlung von Energieverträgen zu dir passt, beantworte ein paar kurze Fragen; im anschließenden Informationswebinar erfährst du, wie der Einstieg abläuft. Zur Offenlegung: Michael Thomas Feirer erhält Differenzprovisionen aus den Kundenverträgen, die du als Vertriebspartnerin oder Vertriebspartner später vermittelst; mehr dazu im Transparenzhinweis oben.
Wie Menschen in bestimmten Lebenslagen damit starten, zeigen unsere Beiträge zum zweiten Standbein im Nagelstudio oder in der Fußpflege und zum Wiedereinstieg nach der Familienpause.
Buchhaltung und Organisation von Anfang an
Bist du nebenberuflich selbstständig, brauchst du spätestens bei der ersten Steuererklärung vollständige Aufzeichnungen und Belege. Ein paar Gewohnheiten von Anfang an sparen dir später viel Zeit:
- Eigenes Konto: Gesetzlich nicht vorgeschrieben, aber ein separates Konto für die Selbstständigkeit trennt Privates und Geschäftliches sauber.
- Belege sofort ablegen: Jede Einnahme und jede Ausgabe braucht einen Beleg. Die Aufbewahrungsfristen sind unterschiedlich (§ 147 AO): Bücher und Aufzeichnungen zehn Jahre, Buchungsbelege wie Rechnungen und Quittungen acht Jahre, empfangene und versendete Geschäftsbriefe sowie sonstige steuerlich wichtige Unterlagen sechs Jahre. Die Frist beginnt jeweils mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem der Beleg entstanden ist oder die letzte Eintragung erfolgte.
- Rechnungen richtig schreiben: Zu den Pflichtangaben gehören unter anderem Name und Anschrift von dir und deiner Kundschaft, deine Steuernummer, Ausstellungsdatum, Rechnungsnummer, Leistung, Leistungszeitpunkt, Betrag sowie Steuersatz und Steuerbetrag (§ 14 Abs. 4 UStG). Als Kleinunternehmer gelten vereinfachte Angaben: Statt Steuersatz und Steuerbetrag steht ein Hinweis, dass die Leistung nach § 19 UStG steuerfrei ist (§ 34a UStDV).
- E-Rechnungen: Seit 2025 musst du elektronische Rechnungen anderer Unternehmen empfangen können. Als Kleinunternehmer musst du selbst keine E-Rechnungen ausstellen. Ohne Kleinunternehmerregelung darfst du anderen Unternehmen bis Ende 2026 noch Papierrechnungen oder mit deren Zustimmung andere elektronische Rechnungen wie PDF schicken, 2027 nur noch, wenn dein Umsatz im Vorjahr höchstens 800.000 Euro betrug. Ab 2028 brauchst du gegenüber Unternehmen E-Rechnungen (§ 27 Abs. 38 UStG).
- Monatlich Bilanz ziehen: Ein kurzer Blick auf Einnahmen, Ausgaben und Rücklage zeigt dir früh, ob sich die Tätigkeit rechnet.
Wie du die Rücklage für Steuern in dein Monatsbudget einplanst, zeigt unser Beitrag Budget planen.
Nebenberuflich selbstständig starten: die Checkliste
- Arbeitsvertrag lesen und den Arbeitgeber vor dem Start schriftlich informieren.
- Klären, ob deine Tätigkeit ein Gewerbe oder ein freier Beruf ist, und ob du eine Erlaubnis brauchst.
- Gewerbe gleichzeitig mit dem Start anmelden (nur bei Gewerbe) und innerhalb eines Monats den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung über ELSTER abgeben.
- Über die Kleinunternehmerregelung entscheiden und eine Rücklage für die Einkommensteuer einplanen.
- Krankenkasse informieren, Rentenversicherungspflicht prüfen, bei der Berufsgenossenschaft melden (als Freiberufler selbst, innerhalb einer Woche) und an eine Haftpflicht denken.
Bevor du dich auf ein konkretes Angebot einlässt, etwa eine Partner- oder Vertriebstätigkeit, lohnt sich ein Blick auf typische Warnzeichen. Wie du Angebote Schritt für Schritt prüfst, erklären wir in Von zu Hause Geld verdienen: seriöse Möglichkeiten erkennen und Fallen vermeiden.
Häufige Fragen
Wie viel darf ich nebenberuflich selbstständig verdienen?
Eine feste Obergrenze gibt es nicht. Wichtig sind aber mehrere Schwellen: Liegt dein Gewinn zusammen mit anderen Einkünften ohne Lohnsteuerabzug über 410 Euro im Jahr, musst du eine Steuererklärung abgeben, bis 25.000 Euro Umsatz im Vorjahr (bei Neugründung im ersten Jahr) kannst du Kleinunternehmer sein, und übersteigt die Selbstständigkeit deinen Job zeitlich und wirtschaftlich deutlich, gilt sie als hauptberuflich, mit Folgen für die Krankenversicherung.
Brauche ich die Erlaubnis meines Arbeitgebers?
Grundsätzlich nicht (Ausnahme: Elternzeit), eine Nebentätigkeit ist erlaubt. Dein Arbeitsvertrag kann aber eine Anzeige oder Genehmigung vorschreiben. Verboten ist eine Tätigkeit, die deinem Arbeitgeber Konkurrenz macht oder deine Arbeit im Hauptjob beeinträchtigt.
Muss ich ein Gewerbe anmelden, wenn ich nur wenig verdiene?
Ja, wenn die Tätigkeit ein Gewerbe ist, kommt es nicht auf die Höhe der Einnahmen an. Freiberufler melden kein Gewerbe an, müssen sich aber ebenso beim Finanzamt melden.
Was passiert, wenn meine Selbstständigkeit größer wird als mein Job?
Übersteigt sie deinen Job zeitlich und wirtschaftlich deutlich, wird sie hauptberuflich. Du musst dich in der Regel selbst kranken- und pflegeversichern, und je nach Tätigkeit kann eine Rentenversicherungspflicht entstehen. Sprich rechtzeitig mit deiner Krankenkasse.
Kann ich nebenbei Energieverträge vermitteln?
Ja, als selbstständige Handelsvertreterin oder selbstständiger Handelsvertreter mit angemeldetem Gewerbe. Bezahlt wirst du nur über Provisionen, ein bestimmter Verdienst ist nicht garantiert. Einzelheiten und unser eigenes Interesse daran stehen im Praxisbeispiel.
Fazit
Nebenberuflich selbstständig zu werden, ist in Deutschland mit überschaubarem Aufwand möglich, wenn du die Schritte in der richtigen Reihenfolge gehst: Arbeitgeber informieren, Tätigkeit einordnen, beim Gewerbeamt und Finanzamt anmelden, Steuern einplanen und deine Versicherungen prüfen. Wer diese Punkte vor dem ersten Auftrag klärt, kann sich danach auf das Wesentliche konzentrieren: herauszufinden, ob die Idee trägt.
Quellen
Alle Angaben für Deutschland, abgerufen am 20.10.2026.
- Einkommensteuergesetz, §§ 18, 37, 46: https://www.gesetze-im-internet.de/estg/
- Abgabenordnung, §§ 138, 147: https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/
- Gewerbeordnung, §§ 14, 55, 55a, 55b: https://www.gesetze-im-internet.de/gewo/
- Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz, § 15: https://www.gesetze-im-internet.de/beeg/__15.html
- Umsatzsteuergesetz, §§ 14, 19, 27: https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/
- Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung, § 34a: https://www.gesetze-im-internet.de/ustdv_1980/__34a.html
- Gewerbesteuergesetz, § 11: https://www.gesetze-im-internet.de/gewstg/__11.html
- Gesetz über die Industrie- und Handelskammern, § 3: https://www.gesetze-im-internet.de/ihkg/__3.html
- Sozialgesetzbuch V, §§ 5, 10, 240: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/
- GKV-Spitzenverband: Grundsätzliche Hinweise zum Begriff der hauptberuflich selbstständigen Erwerbstätigkeit vom 20.03.2019: https://files.viactiv.de/uploads/sites/11/200319-Hauptberuflich-Selbstständig.pdf
- Sozialgesetzbuch VI, §§ 2, 5, 6, 190a: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/
- Sozialgesetzbuch VII, § 192: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_7/__192.html
- Handelsgesetzbuch, §§ 84, 87a, 87d: https://www.gesetze-im-internet.de/hgb/
- Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, §§ 7, 7a: https://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004/
- Verwaltungsportal des Bundes: Unternehmen, Betrieb, Gewerbe oder selbstständige Tätigkeit zur Steuer anmelden: https://verwaltung.bund.de/leistungsverzeichnis/de/leistung/99102019120000/herausgeber/HH-S1000020010000009790/region/020000000000
- IHK Niederbayern: Merkblatt Nebenerwerb 2026: https://www.ihk-niederbayern.de/pdfs/merkblatt_nebenerwerb_2026.pdf
- Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See: Die Sozialversicherungsrechengrößen 2026: https://www.deutsche-rentenversicherung.de/KnappschaftBahnSee/DE/Aktuelles/Meldungen/2026/2026_01_02_Sozialversicherungsrechengroessen2026.html
- Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg: Minijob-Grenze 2026 (Pressemitteilung vom 22.12.2025): https://www.deutsche-rentenversicherung.de/BadenWuerttemberg/DE/Presse/Pressemitteilungen/2025/251222_Minijob.html
- Bundesregierung: Rechengrößen in der Sozialversicherung 2026: https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/beitragsbemessungsgrenzen-2386514
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