
Bild: KI-generiert
Viele Studierende und Auszubildende wollen nicht nur jobben, sondern etwas Eigenes ausprobieren: Nachhilfe geben, Webseiten bauen, Fotos verkaufen oder andere beraten. Selbstständig neben dem Studium oder der Ausbildung zu arbeiten, ist in Deutschland grundsätzlich möglich. Bevor du startest, solltest du aber wissen, was das für Krankenversicherung, BAföG, Kindergeld und Steuern bedeutet. Dieser Artikel zeigt, was erlaubt ist, wo die Grenzen liegen und welche Wege zu dir passen können.
Wichtig vorab: Alle Angaben gelten für Deutschland, Stand Oktober 2026. Der Artikel ersetzt keine Rechts-, Steuer- oder Sozialversicherungsberatung. Verbindliche Auskünfte geben deine Krankenkasse, das BAföG-Amt, die Familienkasse, das Finanzamt oder eine Steuerberatung.
Das Wichtigste in Kürze
- Eine selbstständige Tätigkeit neben Studium oder Ausbildung ist grundsätzlich erlaubt. In der Ausbildung darf sie deine Pflichten im Betrieb nicht beeinträchtigen und deinem Ausbildungsbetrieb keine Konkurrenz machen.
- In der Familienversicherung darf dein gesamtes regelmäßiges Einkommen 2026 höchstens 565 Euro im Monat betragen, mit zusätzlichem Minijob höchstens 603 Euro; bei Selbstständigkeit zählt der Gewinn mit. Hauptberuflich Selbstständige sind ausgeschlossen. In der studentischen Krankenversicherung muss das Studium im Vordergrund bleiben.
- Beim BAföG wird der Gewinn aus einer Selbstständigkeit als Einkommen angerechnet, soweit er die Freibeträge übersteigt. Beim Kindergeld spielt die Arbeitszeit erst nach einer abgeschlossenen ersten Ausbildung eine Rolle.
- Die Wege reichen von Nachhilfe über digitale Dienstleistungen bis zur selbstständigen Vermittlung. Sie unterscheiden sich darin, wie gut sie zu Vorlesungen, Prüfungen oder Berufsschule passen.
- Kein Weg garantiert einen bestimmten Verdienst. Kläre Zeit, Versicherung, Förderung und Anmeldung, bevor du startest.
Darfst du neben Studium oder Ausbildung selbstständig sein?
Die kurze Antwort: ja. Es gibt kein allgemeines Verbot, neben einem Studium oder einer Ausbildung selbstständig zu arbeiten. Je nach deiner Lage gelten aber unterschiedliche Spielregeln.
Im Studium
Deine Hochschule musst du nicht um Erlaubnis fragen. Entscheidend ist, dass das Studium nicht leidet, denn davon hängen Krankenversicherung, BAföG und oft auch das Kindergeld ab. Wer selbstständig neben dem Studium arbeitet, sollte deshalb Prüfungsphasen und Pflichtveranstaltungen von Anfang an einplanen.
In der Ausbildung
Auch Auszubildende brauchen für eine Nebentätigkeit grundsätzlich keine Genehmigung ihres Ausbildungsbetriebs. Die Tätigkeit darf aber nicht dazu führen, dass du deine Pflichten in Betrieb und Berufsschule vernachlässigst. Konkurrenz zum Ausbildungsbetrieb ist ohne dessen Zustimmung tabu; für kaufmännische Auszubildende folgt das aus § 60 HGB. Im Urlaub darfst du keine Erwerbstätigkeit ausüben, die dem Erholungszweck widerspricht (§ 8 BUrlG). Lies außerdem deinen Ausbildungsvertrag: Manche Verträge verlangen, dass du eine Nebentätigkeit meldest.
Wenn du noch nicht 18 bist
Bist du minderjährig, brauchst du für geschäftliche Verträge grundsätzlich die Zustimmung deiner Eltern. Willst du dauerhaft ein eigenes Geschäft führen, ist der übliche Weg eine Ermächtigung deiner Eltern mit Genehmigung des Familiengerichts (§ 112 BGB); dann darfst du die Geschäfte, die dein Betrieb mit sich bringt, allein abschließen. Für eine Gewerbeanmeldung verlangt das Gewerbeamt in der Regel diese Genehmigung. Plane dafür Zeit ein oder starte nach deinem 18. Geburtstag.
Internationale Studierende
Studierst du mit einer Aufenthaltserlaubnis zum Studium, berechtigt sie nur zu Beschäftigungen, also zu Jobs als Angestellte oder Angestellter (§ 16b Abs. 3 AufenthG). Eine selbstständige Tätigkeit ist davon nicht gedeckt. Frag vorher bei deiner Ausländerbehörde nach; sie kann dir eine selbstständige Tätigkeit im Einzelfall erlauben. Für Studierende aus der EU, dem Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz gilt diese Einschränkung nicht.
Selbstständig neben dem Studium: Was gilt für die Krankenversicherung?
Bei der Krankenversicherung entscheidet sich oft, ob sich eine Selbstständigkeit lohnt. Welche Regel für dich gilt, hängt davon ab, wie du versichert bist.
- Familienversichert (meist bis 25): Dein gesamtes regelmäßiges Einkommen darf 2026 höchstens 565 Euro im Monat betragen. Bei Selbstständigkeit zählt der regelmäßige Gewinn, nicht der Umsatz; Einkommen aus einem Job wird dazugerechnet. Übst du zusätzlich einen Minijob aus, liegt die Grenze bei 603 Euro, und zwar für dein gesamtes Einkommen, also Minijob und Gewinn zusammen (§ 10 Abs. 1 SGB V). Die Selbstständigkeit allein öffnet die höhere Grenze nicht. Liegst du darüber, endet die Familienversicherung, und du musst dich selbst versichern. Ist die Selbstständigkeit hauptberuflich, bist du unabhängig von der Höhe deines Einkommens ausgeschlossen.
- In der studentischen Krankenversicherung: Eine feste Gewinngrenze gibt es nicht. Das Studium muss aber im Vordergrund bleiben. Arbeitest du in der Vorlesungszeit regelmäßig mehr als 20 Stunden pro Woche, spricht das nach Angaben der BARMER dagegen; Stunden aus Job und Selbstständigkeit werden zusammengezählt. Auch ein hoher Gewinn oder eigene Angestellte können dazu führen, dass die Selbstständigkeit als Hauptberuf gilt. Dann wirst du nach deinem Einkommen versichert, und die Beiträge steigen deutlich.
- In der Ausbildung: Als Auszubildende oder Auszubildender bist du über deine Ausbildung pflichtversichert. Auf den Gewinn aus einer nebenberuflichen Selbstständigkeit zahlst du in der Regel keine zusätzlichen Beiträge, solange sie Nebensache bleibt.
Melde den Start deiner Selbstständigkeit in jedem Fall deiner Krankenkasse, mit Beginn, Art der Tätigkeit, Wochenstunden und erwartetem Gewinn. Ändert sich etwas Wesentliches, meldest du das ebenfalls. Wer zu spät meldet, riskiert Nachzahlungen, gerade in der Familienversicherung.
BAföG und Kindergeld
BAföG: Der Gewinn zählt als Einkommen
Beim BAföG wird eigenes Einkommen angerechnet, soweit es die Freibeträge übersteigt (§ 23 BAföG). Als Einkommen gilt die Summe deiner positiven Einkünfte, bei einer Selbstständigkeit also der Gewinn (§ 21 BAföG). Davon wird eine Sozialpauschale abgezogen, für Selbstständige 38,8 Prozent. Der Freibetrag wird jedes Jahr an die Minijobgrenze angepasst; mit einem Job kannst du 2026 im Durchschnitt rund 603 Euro brutto im Monat verdienen, ohne dass dein BAföG sinkt.
Bei einer Selbstständigkeit zieht das Amt keine Werbungskostenpauschale ab, sondern deine tatsächlichen Betriebsausgaben, und die Sozialpauschale ist höher; ohne weitere Einkünfte bleibt deshalb ein etwas höherer Gewinn anrechnungsfrei als der Bruttoverdienst aus einem Job. Hast du daneben einen rentenversicherungspflichtigen Job, gilt für alle Einkünfte die niedrigere Pauschale für Angestellte. Lass dir deinen Fall dann vom BAföG-Amt durchrechnen.
Maßgeblich ist das Einkommen im gesamten Bewilligungszeitraum, meist zwölf Monate. Du gibst im Antrag eine Prognose ab; am Ende wird abgerechnet, und zu viel gezahltes BAföG musst du zurückzahlen. Gib die Selbstständigkeit deshalb von Anfang an an und melde Änderungen (§ 60 SGB I). In einer betrieblichen Ausbildung bekommst du statt BAföG gegebenenfalls Berufsausbildungsbeihilfe von der Agentur für Arbeit; auch dort wird eigenes Einkommen angerechnet.
Kindergeld: Erst nach der ersten Ausbildung kommt es auf die Stunden an
Für Kinder unter 25 in der ersten Ausbildung oder im Erststudium gibt es Kindergeld unabhängig davon, wie viel sie nebenbei arbeiten oder verdienen. Hast du bereits eine Ausbildung oder ein Studium abgeschlossen und machst eine weitere, zählt die Arbeitszeit: Unschädlich ist eine Erwerbstätigkeit von bis zu 20 Stunden pro Woche (§ 32 Abs. 4 Satz 2 und 3 EStG). Nach der Dienstanweisung der Familienkasse zählt dazu auch eine selbstständige oder gewerbliche Tätigkeit. Die Ausnahme für Minijobs gilt nur für Angestellte, nicht für Selbstständige. Arbeitest du vorübergehend mehr, etwa in den Semesterferien, ist das für höchstens zwei Monate unschädlich, solange du im Jahresdurchschnitt bei höchstens 20 Stunden pro Woche bleibst.
Steuern und Anmeldung
Steuerlich zählt der Gewinn, also deine Einnahmen abzüglich der Ausgaben. Viele Studierende haben neben ihrer Selbstständigkeit kaum andere Einkünfte; dann fällt bis zum Grundfreibetrag von 12.348 Euro im Jahr 2026 keine Einkommensteuer an (§ 32a EStG). Liegt die Summe deiner Einkünfte darüber, musst du eine Steuererklärung abgeben (§ 56 EStDV); das gilt, wenn du keinen Arbeitslohn mit Lohnsteuerabzug hast. Oft fordert das Finanzamt nach der Anmeldung ohnehin eine Erklärung an.
Bekommst du Arbeitslohn, von dem Lohnsteuer abgezogen wird, etwa eine Ausbildungsvergütung oder einen Werkstudentenjob, gilt eine Sonderregel für Einkünfte, von denen keine Lohnsteuer abgezogen wurde, also zum Beispiel den Gewinn aus deiner Selbstständigkeit. Liegen diese Einkünfte über 410 Euro im Jahr, musst du eine Steuererklärung abgeben (§ 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG). Bis 410 Euro fällt auf sie im Ergebnis keine Einkommensteuer an, bis 820 Euro nur auf einen Teil. Das ist keine allgemeine Steuerfreigrenze, sondern eine Regel für Nebeneinkünfte neben Arbeitslohn.
- Anmeldung: Gewerbliche Tätigkeiten musst du beim Gewerbeamt anzeigen (§ 14 GewO). Freiberufliche Tätigkeiten, etwa Unterricht oder journalistisches Schreiben, meldest du nur beim Finanzamt. Ob deine Tätigkeit gewerblich oder freiberuflich ist, entscheidet im Zweifel das Finanzamt.
- Umsatzsteuer: Mit der Kleinunternehmerregelung berechnest du keine Umsatzsteuer, solange dein Umsatz im Vorjahr höchstens 25.000 Euro betrug und im laufenden Jahr höchstens 100.000 Euro beträgt (§ 19 UStG). Im ersten Jahr gilt die Grenze von 25.000 Euro.
- Rentenversicherung: Die meisten Selbstständigen sind nicht pflichtversichert. Eine Ausnahme sind selbstständige Lehrkräfte ohne eigene versicherungspflichtige Angestellte, also zum Beispiel Nachhilfelehrerinnen und Nachhilfelehrer (§ 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI). Versicherungsfrei bleibst du, solange dein Gewinn regelmäßig nicht über 603 Euro im Monat liegt (§ 5 Abs. 2 SGB VI). Arbeitest du künstlerisch oder publizistisch, etwa mit Texten, Grafiken oder Fotos, kann zusätzlich die Künstlersozialkasse zuständig sein; lass dich dort vor dem Start beraten.
Wie du eine nebenberufliche Selbstständigkeit Schritt für Schritt anmeldest, erklären wir ausführlich in Nebenberuflich selbstständig machen.
5 Wege, um selbstständig neben dem Studium oder der Ausbildung zu arbeiten
Die fünf Wege unterscheiden sich darin, was du mitbringen musst, wie planbar das Einkommen ist und wie gut sie zu Semesterrhythmus oder Berufsschule passen.
| Weg | Typische Form | Einkommen | Planbarkeit | Passt zu Prüfungsphasen? |
|---|---|---|---|---|
| 1. Nachhilfe und Unterricht | meist freiberuflich | je Stunde | mittel bis hoch | gut, Termine selbst steuerbar |
| 2. Digitale Dienstleistungen | freiberuflich oder gewerblich | je Auftrag | gering bis mittel | gut, wenn Fristen passen |
| 3. Kreatives verkaufen | meist gewerblich | je Verkauf | gering | sehr gut, Pausen möglich |
| 4. Dienstleistungen vor Ort | meist gewerblich | je Auftrag oder Stunde | mittel | gut |
| 5. Selbstständig vermitteln | Handelsvertreterin oder Handelsvertreter, gewerblich | Provision | gering | gut, Zeiten frei wählbar |
Weg 1: Nachhilfe und Unterricht
Mathe, Sprachen, Musik oder Programmieren: Wer etwas gut kann, findet für Nachhilfe meist Interessenten in der Nachbarschaft, über Aushänge oder online. Unterricht ist in der Regel eine freiberufliche Tätigkeit ohne Gewerbeanmeldung. Unterrichtest du über ein Nachhilfeinstitut oder eine Musikschule mit festen Vorgaben zu Zeiten, Ort und Inhalten, kann das rechtlich eine Anstellung statt einer Selbstständigkeit sein. Kläre das im Zweifel vorher mit dem Auftraggeber oder über ein Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung.
Vorteile: geringe Kosten, gut planbare Termine, du festigst dein eigenes Wissen. Nachteile: Einkommen hängt an wenigen Stammkunden, in den Ferien fällt oft weniger an, und bei regelmäßig mehr als 603 Euro Gewinn im Monat bist du als Lehrkraft rentenversicherungspflichtig.
Weg 2: Digitale Dienstleistungen
Webseiten erstellen, Social-Media-Kanäle für kleine Betriebe betreuen, Texte schreiben, Grafiken gestalten oder Videos schneiden: Solche Aufträge lassen sich oft ortsunabhängig und abends erledigen. Hilfreich sind erste Arbeitsproben, etwa aus Projekten im Studium.
Vorteile: flexible Zeiten, Bezug zum späteren Beruf. Nachteile: Aufträge kommen unregelmäßig, Fristen können mit Prüfungen kollidieren, und du brauchst klare schriftliche Absprachen zu Umfang und Bezahlung.
Weg 3: Kreatives verkaufen
Selbstgemachter Schmuck, Illustrationen, Fotos oder digitale Vorlagen lassen sich über eigene Kanäle oder Plattformen verkaufen. Wer regelmäßig mit Gewinnabsicht Waren verkauft, betreibt in der Regel ein Gewerbe; der Verkauf eigener künstlerischer Werke kann auch freiberuflich sein.
Vorteile: freie Zeiteinteilung, Pausen in Prüfungsphasen sind leicht möglich. Nachteile: Einnahmen schwer planbar, Material- und Plattformkosten, und beim Verkauf an Privatkunden gelten Regeln für den Onlinehandel wie Impressum und Widerrufsbelehrung. Verkaufsplattformen melden Anbieter ab 30 Verkäufen oder 2.000 Euro im Jahr an das Bundeszentralamt für Steuern.
Weg 4: Dienstleistungen vor Ort
Hilfe bei Technik, Haustier- oder Pflanzenbetreuung, Umzugshilfe oder Fotografie bei Feiern: Solche Dienste werden in der Nachbarschaft oft gesucht. Prüfe vorher, ob für eine Tätigkeit eine besondere Erlaubnis oder Qualifikation nötig ist; wer Menschen gegen Bezahlung im Auto befördert, braucht zum Beispiel eine Genehmigung.
Vorteile: geringe Einstiegshürde, schnelle Einnahmen. Nachteile: körperlich teils fordernd, schwankende Nachfrage, und bei Angeboten aus dem Netz solltest du genau hinschauen. Wie du unseriöse Angebote erkennst, steht in Von zu Hause Geld verdienen.
Weg 5: Selbstständig vermitteln und beraten
Bei einer selbstständigen Vermittlung, zum Beispiel von Strom- und Gasverträgen, ermittelst du den Bedarf deiner Kundschaft, erklärst Angebote und vermittelst einen passenden Vertrag. Wer ständig damit betraut ist, für ein Unternehmen Geschäfte zu vermitteln, und dabei Tätigkeit und Arbeitszeit im Wesentlichen frei gestaltet, ist Handelsvertreterin oder Handelsvertreter (§ 84 HGB). Bezahlt wirst du in der Regel über Provisionen für vermittelte Verträge, nicht für deine Zeit. Die Tätigkeit ist gewerblich. Welche Vertriebsmodelle es gibt und worauf du vor der Unterschrift achtest, erklären wir in Vertriebspartner werden.
Vorteile: freie Zeiteinteilung, Gespräche mit Menschen, Erfahrung in Beratung und Verkauf für den späteren Beruf. Nachteile: zusammen mit dem Verkauf kreativer Produkte das am wenigsten planbare Einkommen der fünf Wege, eigene Organisation und anfangs oft wenige Abschlüsse. Hinweis: An diesem Weg hat Michael Thomas Feirer ein eigenes wirtschaftliches Interesse; Einzelheiten stehen im Transparenzhinweis im Praxisbeispiel.
Weitere Möglichkeiten, auch als Job statt selbstständig, findest du im Überblick in Nebenbei Geld verdienen.
Welcher Weg passt zu dir?
Die Übersicht ersetzt keine Entscheidung, hilft aber beim Eingrenzen.
| Wenn du … | passt eher … |
|---|---|
| gern erklärst und feste Termine magst | Weg 1: Nachhilfe und Unterricht |
| digitale Fähigkeiten hast und Arbeitsproben zeigen kannst | Weg 2: Digitale Dienstleistungen |
| gern gestaltest und keine festen Zeiten willst | Weg 3: Kreatives verkaufen |
| praktisch anpacken willst und vor Ort bleiben möchtest | Weg 4: Dienstleistungen vor Ort |
| gern mit Menschen sprichst und mit schwankenden Einnahmen leben kannst | Weg 5: selbstständig vermitteln |
Du hast noch nie verkauft oder beraten? Dann hilft dir Vertrieb ohne Erfahrung bei der Einordnung, ob dieser Weg trotzdem zu dir passen kann.
Praxisbeispiel: Neben Studium oder Ausbildung Energieverträge vermitteln
Ein Beispiel für Weg 5 kommt aus dem Bereich, in dem Michael Thomas Feirer selbst tätig ist: die selbstständige Vermittlung von Energieverträgen in Deutschland. Es ist eine Möglichkeit unter mehreren. Bevor du weiterliest, solltest du wissen, welches wirtschaftliche Interesse dahintersteht.
Transparenzhinweis: Michael Thomas Feirer ist für die redaktionellen Inhalte von BESSERWÄRTS verantwortlich. Zugleich arbeitet er als selbstständiger Handelsvertreter für die TELESON Vertriebs GmbH und hat deshalb ein eigenes wirtschaftliches Interesse an dem hier beschriebenen Weg: Wirst du über BESSERWÄRTS Vertriebspartnerin oder Vertriebspartner, erhält er Differenzprovisionen aus den Kundenverträgen, die du später vermittelst. Deine eigene, vertraglich vorgesehene Provision wird dadurch nach seinen Angaben nicht geringer. Eine Prämie allein für die Anwerbung erhält er nach eigenen Angaben nicht; er verdient erst mit, wenn du Kundenverträge vermittelst.
Nach Angaben des Unternehmens berätst du Privat- und Geschäftskunden in Deutschland zu ihrem Energievertrag und vermittelst einen passenden Vertrag; abgeschlossen wird er zwischen der Kundschaft und dem Energieanbieter. Beraten kannst du vor Ort oder online, unterschrieben werden kann digital. Laut Unternehmen gehören vier Leistungsbereiche dazu:
- Strom- und Gasverträge für Privat- und Geschäftskunden
- Energie Individual für Gewerbekunden
- Solar/Photovoltaik: Du stellst den Kontakt zu einem Fachpartner her, der plant und installiert.
- Energie Audit: Auch hier führt ein Fachpartner das Audit durch, du vermittelst.
Welche Bereiche du anbieten darfst und welche Provision jeweils gilt, regelt dein Vertrag.
Möchtest du wissen, ob dieser Weg neben Studium oder Ausbildung zu dir passt, kannst du hier ein paar kurze Fragen beantworten und danach an einem Informationswebinar teilnehmen.
Was Studium oder Ausbildung hier mitbringen und was nicht
- Was hilft: flexible Zeiten außerhalb von Vorlesungen und Berufsschule, Offenheit für Gespräche und ein großer Bekanntenkreis. Für eine verantwortungsvolle Vermittlung brauchst du außerdem ausreichende Kenntnisse über die angebotenen Verträge. Nach Angaben von Michael Thomas Feirer gibt es dafür Schulungen; Schulungen und Software sind nach seinen Angaben kostenlos. Laut Unternehmen ist der Start ohne finanzielle Investition möglich; laufende Kosten wie Fahrten oder Telefon trägst du aber selbst.
- Vereinbarkeit: Plane Gespräche um Prüfungen und Berufsschultage herum. In der Ausbildung gilt: Verkauft dein Ausbildungsbetrieb selbst Energie, brauchst du seine Zustimmung. Behalte außerdem die Grenzen für Familienversicherung, studentische Krankenversicherung und BAföG im Blick.
- Kundengewinnung: Fast jeder Haushalt hat einen Strom- oder Gasvertrag, das erleichtert den Einstieg ins Gespräch. Werbeanrufe bei Verbraucherinnen und Verbrauchern sind aber nur mit deren vorheriger ausdrücklicher Einwilligung erlaubt, Werbung per E-Mail grundsätzlich ebenfalls (§ 7 Abs. 2 und 3 UWG); das gilt in der Regel auch für Werbenachrichten über Messenger oder Direktnachrichten in sozialen Netzwerken. Auch Freunde und Kommilitonen solltest du nicht bedrängen.
- Einnahmen: Bezahlt wirst du nach Angaben von Michael Thomas Feirer ausschließlich über Provisionen aus vermittelten Kundenverträgen. Ein festes Honorar gibt es nicht, ein bestimmter Verdienst ist nicht garantiert. Steht fest, dass die Kundschaft nicht leistet, entfällt der Anspruch auf Provision insoweit, und bereits erhaltene Provision musst du in diesem Umfang zurückzahlen (§ 87a Abs. 2 HGB). Dein Vertrag regelt die Einzelheiten, etwa was gilt, wenn eine Kundin widerruft oder ein Vertrag nicht zustande kommt; zu deinem Nachteil darf er von den gesetzlichen Provisionsregeln aber nur begrenzt abweichen. Lies diese Stornoregeln vor der Unterschrift genau. Für Handelsvertreterinnen und Handelsvertreter im Nebenberuf sieht das Gesetz Sonderregeln zu Kündigungsfrist und Ausgleichsanspruch vor (§ 92b HGB). Sie gelten aber nur, wenn das Unternehmen dich ausdrücklich als Handelsvertreterin oder Handelsvertreter im Nebenberuf beauftragt hat; prüfe deshalb, wie dein Vertrag dich einordnet.
- Formalien: Gewerbeanmeldung, Finanzamt und Meldung an die Krankenkasse gehören dazu, bei BAföG auch die Angabe im Antrag. Bist du noch nicht 18, brauchst du für ein dauerhaftes Geschäft in der Regel die Ermächtigung deiner Eltern und die Genehmigung des Familiengerichts. Beschäftigst du keine versicherungspflichtigen Angestellten und arbeitest auf Dauer im Wesentlichen nur für ein Unternehmen, kann eine Rentenversicherungspflicht bestehen (§ 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI); bei einem Gewinn bis 603 Euro im Monat nicht, und zum Start ist eine Befreiung auf Antrag möglich.
Passt zu dir, wenn du gern mit Menschen sprichst, neben Studium oder Ausbildung ein paar Stunden pro Woche frei einteilen kannst und auf das zusätzliche Einkommen nicht fest angewiesen bist.
Möchtest du herausfinden, ob die Vermittlung von Energieverträgen zu dir passt, beantworte ein paar kurze Fragen; im anschließenden Informationswebinar erfährst du, wie der Einstieg abläuft. Zur Offenlegung: Michael Thomas Feirer erhält Differenzprovisionen aus den Kundenverträgen, die du als Vertriebspartnerin oder Vertriebspartner später vermittelst; mehr dazu im Transparenzhinweis oben.
Checkliste vor dem Start
- Versicherung klären: familienversichert, studentisch versichert oder über die Ausbildung? Danach richten sich die Grenzen.
- Zeit planen: Wie viele Stunden pro Woche bleiben in der Vorlesungszeit, in Prüfungsphasen und neben der Berufsschule?
- BAföG und Kindergeld prüfen: Gewinn im Antrag angeben, bei einer zweiten Ausbildung die 20-Stunden-Grenze beachten.
- In der Ausbildung: Ausbildungsvertrag lesen und Konkurrenz zum Betrieb ausschließen.
- Anmelden: Gewerbeamt oder nur Finanzamt, Kleinunternehmerregelung prüfen, Krankenkasse informieren.
- Unter 18 oder mit Aufenthaltserlaubnis zum Studium: Genehmigung vorher klären.
- Angebote prüfen: keine Startgebühren, keine Kaufpflichten, klare schriftliche Regeln zur Bezahlung.
Häufige Fragen
Darf ich als Student ein Gewerbe anmelden?
Ja. Als Studentin oder Student kannst du ein Gewerbe anmelden oder freiberuflich arbeiten. Wichtig ist, dass das Studium im Vordergrund bleibt, damit du deine Krankenversicherung und gegebenenfalls BAföG behältst.
Wie viel darf ich selbstständig neben dem Studium verdienen?
Eine einheitliche Grenze gibt es nicht. In der Familienversicherung darf das regelmäßige Gesamteinkommen 2026 höchstens 565 Euro im Monat betragen, mit zusätzlichem Minijob 603 Euro; ist die Selbstständigkeit hauptberuflich, ist die Familienversicherung ausgeschlossen. Beim BAföG wird der Gewinn oberhalb der Freibeträge angerechnet. Steuern fallen erst an, wenn dein zu versteuerndes Einkommen über dem Grundfreibetrag liegt.
Verliere ich mit einer Selbstständigkeit meine studentische Krankenversicherung?
Nicht automatisch. Du bleibst studentisch versichert, solange das Studium im Vordergrund steht. Mehr als 20 Wochenstunden in der Vorlesungszeit, ein hoher Gewinn oder eigene Angestellte können aber dazu führen, dass die Krankenkasse die Selbstständigkeit als Hauptberuf einstuft.
Muss ich meinem Ausbildungsbetrieb von meiner Selbstständigkeit erzählen?
Eine Genehmigung brauchst du grundsätzlich nicht. Manche Ausbildungsverträge verlangen aber eine Meldung, und bei Konkurrenz zum Betrieb brauchst du dessen Zustimmung. Ein offenes Gespräch vermeidet Missverständnisse.
Bekommen meine Eltern weiter Kindergeld?
Während der ersten Ausbildung oder des Erststudiums und bis 25 ja, unabhängig von deinem Verdienst. In einer weiteren Ausbildung darf deine Erwerbstätigkeit, auch eine selbstständige, regelmäßig höchstens 20 Stunden pro Woche umfassen.
Kann ich mit 17 schon selbstständig sein?
Für ein dauerhaftes eigenes Geschäft in der Regel nur mit Ermächtigung deiner Eltern und Genehmigung des Familiengerichts (§ 112 BGB). Ohne sie brauchst du für jeden einzelnen geschäftlichen Vertrag die Zustimmung deiner Eltern.
Fazit
Selbstständig neben dem Studium oder der Ausbildung zu arbeiten, ist möglich und kann dir Geld und Erfahrung bringen. Die eigentlichen Grenzen setzen nicht Hochschule oder Betrieb, sondern Krankenversicherung, BAföG, Kindergeld und deine Zeit. Kläre diese Punkte vor dem Start, melde die Tätigkeit richtig an und wähle einen Weg, der zu Vorlesungen, Prüfungen und Berufsschule passt.
Quellen
Alle Angaben für Deutschland, abgerufen am 23.10.2026.
- BARMER: Selbstständig im Studium und krankenversichert: https://www.barmer.de/unsere-leistungen/beitraege-tarife/krankenversicherung-studierende/selbststaedig-1521910
- IHK Düsseldorf: Nebentätigkeiten in der Ausbildung: https://www.ihk.de/duesseldorf/ausbildung/ausbildung-von-a-z/nebentaetigkeiten-2596770
- Bundesausbildungsförderungsgesetz, §§ 21, 23: https://www.gesetze-im-internet.de/baf_g/
- Einkommensteuergesetz, §§ 32, 32a, 46; Einkommensteuer-Durchführungsverordnung, § 56: https://www.gesetze-im-internet.de/estg/, https://www.gesetze-im-internet.de/estdv_1955/__56.html
- Dienstanweisung zum Kindergeld, Abschnitte A 20.3 und A 20.3.1: https://www.steuertipps.de/gesetze/dienstanweisung-kindergeld-da-kg/abschnitt-a-20-3-anspruchsunschaedliche-erwerbstaetigkeit
- Bürgerliches Gesetzbuch, § 112: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__112.html
- Aufenthaltsgesetz, § 16b: https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__16b.html
- Künstlersozialversicherungsgesetz, § 3; Plattformen-Steuertransparenzgesetz, § 4: https://www.gesetze-im-internet.de/ksvg/__3.html, https://www.gesetze-im-internet.de/psttg/__4.html
- Handelsgesetzbuch, §§ 60, 84, 87a, 92b: https://www.gesetze-im-internet.de/hgb/
- Bundesurlaubsgesetz, § 8; Sozialgesetzbuch I, § 60: https://www.gesetze-im-internet.de/burlg/__8.html, https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_1/__60.html
- Sozialgesetzbuch V, § 10: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__10.html
- Sozialgesetzbuch VI, §§ 2, 5: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__2.html
- Umsatzsteuergesetz, § 19; Gewerbeordnung, § 14: https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__19.html, https://www.gesetze-im-internet.de/gewo/__14.html
- Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, § 7: https://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004/__7.html
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