Stromvertrag kündigen: Fristen, Form und was du beachten musst

13.10.2026 · BESSERWÄRTS Redaktion

Eine Frau sitzt zufrieden an einem Holztisch vor einem aufgeklappten Laptop, ihre Hand liegt auf einem ordentlichen Papierstapel neben einem geschlossenen Ordner.

Bild: KI-generiert

Du willst raus aus deinem Stromvertrag, weil er zu teuer geworden ist, weil du umziehst oder weil du ein besseres Angebot gefunden hast. Dann stellen sich drei Fragen: Bis wann musst du kündigen, in welcher Form, und wer kümmert sich darum? Dieser Beitrag beantwortet sie Schritt für Schritt, mit einer Übersicht aller wichtigen Kündigungsfälle und einer Vorlage zum Anpassen. Alles gilt für Stromverträge privater Haushalte in Deutschland, Stand: Oktober 2026. Eine Rechtsberatung im Einzelfall ersetzt der Beitrag nicht.

Das Wichtigste in Kürze

  • Welche Kündigungsfrist für dich gilt, steht zuerst in deinem Vertrag. Das Gesetz setzt nur Höchstgrenzen: Bei Verträgen ab dem 1. März 2022 darf die Frist zum Ende der Erstlaufzeit höchstens einen Monat betragen, nach einer automatischen Verlängerung kannst du jederzeit mit höchstens einem Monat Frist kündigen.
  • In der Grundversorgung kannst du jederzeit mit zwei Wochen Frist kündigen. Einen Sondervertrag kannst du beim Umzug mit sechs Wochen Frist zum Auszug kündigen, außer dein Anbieter bietet dir rechtzeitig an, dich am neuen Wohnort zu den bisherigen Bedingungen weiter zu beliefern.
  • Für deine Kündigung eines Sondervertrags schreibt das Energiewirtschaftsgesetz keine Form vor. Bei Verträgen ab Oktober 2016 darf der Anbieter in seinen Bedingungen höchstens Textform verlangen. Kündige trotzdem in Textform per E-Mail, Brief oder Kündigungsbutton und bewahre den Nachweis auf.
  • Sichere zuerst deinen neuen Vertrag. Bei knappen Fristen kündigst du besser selbst, statt die Kündigung dem neuen Anbieter zu überlassen.
  • Der 24-Stunden-Wechsel beschleunigt nur den technischen Ablauf. An deiner Kündigungsfrist ändert er nichts.

Bevor du kündigst: Welchen Vertrag hast du?

Fristen und Form hängen davon ab, welche Art von Stromvertrag du hast. Es gibt zwei Möglichkeiten:

  • Grundversorgung: Du wirst vom örtlichen Grundversorger zu dessen allgemeinen Preisen beliefert, oft ohne dass du je selbst einen Tarif gewählt hast.
  • Sondervertrag: Du hast einen Tarif bewusst abgeschlossen, beim Grundversorger oder bei einem anderen Anbieter. Das ist jeder Stromvertrag außerhalb der Grundversorgung.

Ob du in der Grundversorgung bist, erkennst du an deiner Rechnung oder Vertragsbestätigung. Wie das genau geht, steht in unserem Beitrag zur Strom-Grundversorgung.

Bei einem Sondervertrag suchst du dir zusätzlich drei Angaben aus Vertragsbestätigung, Rechnung oder Kundenportal heraus:

  • Vertragsbeginn: Wurde der Vertrag vor oder ab dem 1. März 2022 geschlossen? Davon hängt ab, welche gesetzlichen Höchstgrenzen gelten.
  • Erstlaufzeit: Wie lange bist du am Anfang fest gebunden, und läuft diese Zeit noch?
  • Kündigungsfrist: Wie viele Tage, Wochen oder Monate vor dem Vertragsende muss deine Kündigung beim Anbieter sein?

Kündigungsfristen: Die Fälle im Überblick

Wichtig für alles, was folgt: Das Gesetz legt bei Sonderverträgen keine feste Kündigungsfrist fest, sondern nur Höchstgrenzen für das Kleingedruckte. Gilt laut Vertrag eine kürzere Frist, etwa zwei Wochen, dann gilt diese kürzere Frist. Steht in den Vertragsbedingungen des Anbieters eine längere Frist, als das Gesetz erlaubt, ist diese Klausel unwirksam.

FallFristWirksam zumGrundlageMehr dazu
Sondervertrag, geschlossen ab 1. März 2022laut Vertrag; höchstens ein Monat vor Ende der Erstlaufzeit, nach automatischer Verlängerung höchstens ein MonatEnde der Erstlaufzeit bzw. jederzeit nach der Verlängerung§ 309 Nr. 9 BGBdieser Beitrag
Sondervertrag, geschlossen vor 1. März 2022laut Vertrag; höchstens drei Monate vor Laufzeitende, automatische Verlängerung um jeweils höchstens ein JahrEnde der Erstlaufzeit bzw. der jeweiligen Verlängerung§ 309 Nr. 9 BGB in alter Fassung, Art. 229 § 60 EGBGBdieser Beitrag
Grundversorgungzwei Wochenjederzeit§ 20 StromGVVStrom-Grundversorgung
Umzug (Sondervertrag)sechs WochenAuszug oder später; entfällt bei rechtzeitigem Fortsetzungsangebot des Anbieters§ 41b Abs. 5 EnWGdieser Beitrag
Preiserhöhungohne FristTag des neuen Preises§ 41 Abs. 5 EnWG, § 5 StromGVVSonderkündigungsrecht

Sondervertrag ab dem 1. März 2022

Für Verträge, die ab dem 1. März 2022 geschlossen wurden, setzt § 309 Nr. 9 BGB diese Grenzen für die Vertragsbedingungen des Anbieters (Art. 229 § 60 EGBGB):

  • Erstlaufzeit: höchstens zwei Jahre.
  • Kündigung zum Ende der Erstlaufzeit: Die Frist darf höchstens einen Monat betragen.
  • Automatische Verlängerung: Sie ist nur zulässig, wenn der Vertrag danach auf unbestimmte Zeit weiterläuft und du ihn jederzeit mit einer Frist von höchstens einem Monat kündigen kannst.

Für dich bedeutet das: Ist deine Erstlaufzeit vorbei und hat sich der Vertrag verlängert, kommst du in der Regel innerhalb eines Monats heraus. Läuft die Erstlaufzeit noch, ist eine ordentliche Kündigung erst zu ihrem Ende möglich. Vorher kommen vor allem die Sonderkündigung bei einer Preiserhöhung und die Kündigung beim Umzug in Frage.

Ältere Verträge vor dem 1. März 2022

Für Verträge, die vor dem 1. März 2022 entstanden sind, gilt § 309 BGB in der damaligen Fassung weiter (Art. 229 § 60 EGBGB). Die Grenzen waren weiter gefasst: Die Erstlaufzeit durfte höchstens zwei Jahre betragen, eine automatische Verlängerung jeweils höchstens ein Jahr, und die Kündigungsfrist durfte bis zu drei Monate vor Ablauf der Laufzeit betragen.

Bei einem älteren Vertrag lohnt deshalb ein genauer Blick in die Vertragsunterlagen: Wann endet die aktuelle Laufzeit, und bis wann muss die Kündigung dort sein? Notiere dir dieses Datum, damit du den Termin nicht verpasst und der Vertrag nicht erneut verlängert wird.

Grundversorgung: zwei Wochen

Die Grundversorgung kannst du jederzeit mit einer Frist von zwei Wochen kündigen. Die Kündigung muss in Textform erfolgen, ein gesondertes Entgelt dafür darf der Grundversorger nicht verlangen (§ 20 StromGVV). Warum sich ein Wechsel aus der Grundversorgung lohnen kann, erklären wir im Beitrag zur Strom-Grundversorgung.

Umzug: sechs Wochen

Ziehst du um, darfst du deinen Sondervertrag außerordentlich mit einer Frist von sechs Wochen kündigen, wirksam zum Auszug oder zu einem späteren Zeitpunkt (§ 41b Abs. 5 EnWG). Soll der Vertrag zum Auszugstag enden, muss deine Kündigung also spätestens sechs Wochen vorher beim Anbieter sein. Das Kündigungsrecht hängt nicht vom Ende der Erstlaufzeit ab. Gib in der Kündigung deine künftige Anschrift oder eine Identifikationsnummer deiner neuen Entnahmestelle an.

Eine Ausnahme gibt es: Bietet dir dein bisheriger Anbieter innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt deiner Kündigung in Textform an, dich am neuen Wohnort zu den bisherigen Bedingungen weiter zu beliefern, und ist das dort möglich, greift das Sonderkündigungsrecht nicht. Was du beim Umzug darüber hinaus erledigen musst, vom neuen Vertrag bis zu den Zählerständen, steht im Beitrag Umzug: Strom richtig ummelden.

Preiserhöhung: ohne Frist

Erhöht dein Anbieter den Preis, darfst du in der Regel ohne Kündigungsfrist zu dem Tag kündigen, an dem der neue Preis gelten soll. Fristen, Ausnahmen und eine passende Vorlage findest du in unserem Beitrag zum Sonderkündigungsrecht bei einer Strompreiserhöhung.

Welche Form deine Kündigung braucht

Bei der Form hilft es, drei Ebenen auseinanderzuhalten: was das Gesetz verlangt, was der Anbieter verlangen darf und was wir dir empfehlen.

Was das Gesetz verlangt. Für den Sondervertrag schreibt § 41b Abs. 1 EnWG die Textform für den Vertrag selbst und für eine Kündigung durch den Anbieter vor. Für deine Kündigung als Kunde nennt die Vorschrift keine Form. In der Grundversorgung ist es anders: Hier muss die Kündigung in Textform erfolgen (§ 20 StromGVV). Textform heißt nach § 126b BGB: eine lesbare Erklärung, in der du als Erklärender genannt bist, auf einem dauerhaften Datenträger, zum Beispiel als E-Mail oder Brief. Eine eigenhändige Unterschrift ist dafür nicht nötig.

Was der Anbieter verlangen darf. In seinen Vertragsbedingungen darf der Anbieter für deine Kündigung keine strengere Form als die Textform vorschreiben und keine besonderen Zugangserfordernisse aufstellen (§ 309 Nr. 13 BGB). Das gilt für Verträge, die seit dem 1. Oktober 2016 geschlossen wurden. Bietet der Anbieter Verbrauchern auf seiner Website den Abschluss von Verträgen an, muss er dort außerdem eine Kündigungsschaltfläche bereitstellen, beschriftet etwa mit „Verträge hier kündigen“. Das gilt auch für Verträge, die vor Juli 2022 geschlossen wurden. Nach dem Absenden muss der Anbieter dir den Inhalt deiner Kündigung, Datum und Uhrzeit des Eingangs und das Vertragsende sofort elektronisch in Textform bestätigen (§ 312k BGB, Art. 229 § 60 EGBGB).

Was wir dir empfehlen. Kündige immer in Textform und so, dass du den Zugang nachweisen kannst: per E-Mail mit gespeicherter Eingangsbestätigung, über die Kündigungsschaltfläche mit gesicherter Bestätigung oder per Einschreiben. Von einer Kündigung nur am Telefon raten wir ab, weil du später kaum belegen kannst, was wann besprochen wurde.

Selbst kündigen oder den neuen Anbieter kündigen lassen?

Beim Anbieterwechsel musst du nicht unbedingt selbst kündigen. Der neue Anbieter kann deinen bisherigen Vertrag für dich kündigen, wenn du ihm dafür eine Vollmacht erteilst. Das ist meist bequem. Bei zeitkritischen Kündigungen rät die Verbraucherzentrale allerdings, selbst zu kündigen. Das gilt etwa, wenn die Frist bald abläuft oder du wegen einer Preiserhöhung kündigst. Sag dem neuen Anbieter dann, dass du bereits gekündigt hast, und nenne ihm das Vertragsende.

Achte auf die Reihenfolge: Erst den neuen Vertrag sichern, dann kündigen bzw. kündigen lassen, und zwar so, dass der neue Vertrag nahtlos beginnt. Wie der Wechsel im Ganzen abläuft, erklären wir in Stromanbieter wechseln. Worauf du bei der Wahl des neuen Tarifs achten solltest, steht in Stromtarife vergleichen.

Und wenn du ohne neuen Vertrag kündigst? Der Strom wird deswegen nicht abgestellt. Der örtliche Grundversorger beliefert dich weiter, entweder in der Grundversorgung oder zunächst in der Ersatzversorgung. Ein Grundversorgungsvertrag kann schon dadurch zustande kommen, dass du weiter Strom aus dem Netz entnimmst (§ 2 StromGVV). Lässt sich dein Verbrauch dagegen keinem Liefervertrag zuordnen, beliefert dich der Grundversorger im Rahmen der Ersatzversorgung (§ 38 EnWG). Sie endet, sobald dich ein Anbieter auf Grundlage eines Vertrags beliefert, spätestens nach drei Monaten. Hast du bis dahin keinen neuen Vertrag, wirst du in die Grundversorgung übernommen. Für die Ersatzversorgung darf der Grundversorger eigene Preise verlangen, die auch höher sein dürfen als in der Grundversorgung. Wichtig: Endet deine bisherige Belieferung, ohne dass ein neuer Vertrag beginnt, musst du das dem Grundversorger unverzüglich in Textform mitteilen. Plane deshalb so, dass dein neuer Vertrag nahtlos beginnt.

Bevor du kündigst, steht meist eine andere Frage im Raum: Lohnt sich ein Wechsel für dich überhaupt, und wenn ja, wohin? Mit der BESSERWÄRTS StromAnalyse ordnen wir deinen Verbrauch, deinen Tarif und deine Kosten auf Grundlage deiner Jahresabrechnung persönlich ein.

Kündigungsfrist und 24-Stunden-Wechsel: Das ist nicht dasselbe

Vielleicht hast du gelesen, dass ein Stromanbieterwechsel inzwischen in 24 Stunden möglich ist. Das stimmt, betrifft aber nur den technischen Wechsel: Netzbetreiber und Lieferanten müssen die Belieferung an deinem Zähler schnell vom alten auf den neuen Anbieter umstellen. Nach einer Festlegung der Bundesnetzagentur läuft dieses Verfahren seit dem 6. Juni 2025 (Verfahren BK6-22-024). Seit dem 1. Januar 2026 schreibt zusätzlich das Gesetz vor, dass dieser technische Vorgang innerhalb von 24 Stunden abgeschlossen und an jedem Werktag möglich sein muss (§ 20a Abs. 2 EnWG).

Deine Kündigungsfrist ist davon unabhängig. Sie ergibt sich aus deinem Vertrag und den oben beschriebenen Regeln. Läuft dein Vertrag noch drei Wochen oder bis zum Ende der Erstlaufzeit, dann wechselst du erst danach. Der 24-Stunden-Wechsel sorgt nur dafür, dass der Wechsel zum gewünschten Termin technisch reibungslos klappt.

So kündigst du deinen Stromvertrag: Schritt für Schritt

  1. Vertrag und Frist prüfen. Kläre Vertragsart, Vertragsbeginn, Laufzeitende und Kündigungsfrist und notiere dir das Datum, bis zu dem die Kündigung beim Anbieter sein muss. Plane einige Tage Puffer ein.
  2. Entscheiden, wohin du wechselst. Vergleiche Angebote nach Gesamtkosten und Vertragsbedingungen, nicht nur nach dem Bonus. Hilfe dazu findest du in Stromtarife vergleichen.
  3. Kündigen oder kündigen lassen. Entweder erteilst du dem neuen Anbieter die Vollmacht zur Kündigung, oder du kündigst selbst, vor allem bei knapper Frist. Deine Kündigung sollte enthalten: deinen Namen, die Lieferanschrift, Kunden- und Zählernummer, den gewünschten Kündigungstermin oder „zum nächstmöglichen Zeitpunkt“ und die Bitte um Bestätigung mit Angabe des Vertragsendes. Beim Umzug kommen der Auszugstermin und deine künftige Anschrift oder die Identifikationsnummer der neuen Entnahmestelle dazu.
  4. Bestätigung prüfen. Im Sondervertrag muss der Anbieter deine Kündigung innerhalb einer Woche nach Zugang in Textform bestätigen und dabei das Vertragsende nennen (§ 41b Abs. 1 EnWG). In der Grundversorgung muss die Bestätigung unverzüglich und in Textform mit Vertragsende kommen (§ 20 StromGVV). Prüfe, ob das genannte Datum stimmt. Kommt keine Bestätigung, frag nach und halte deinen Zugangsnachweis bereit.
  5. Zählerstand festhalten. Lies am Tag des Wechsels bzw. am letzten Liefertag den Zählerstand ab, mach ein Foto mit Datum und teile den Stand deinem bisherigen und deinem neuen Anbieter mit. Die Verbraucherzentrale empfiehlt, ihn auch dem Netzbetreiber zu melden.
  6. Schlussrechnung prüfen. Dein bisheriger Anbieter muss die Abschlussrechnung spätestens sechs Wochen nach dem Ende der Belieferung zur Verfügung stellen. Ergibt sich ein Guthaben, muss er es innerhalb von zwei Wochen auszahlen (§ 40c EnWG). Gleiche den abgerechneten Endstand mit deinem Foto ab. Worauf du sonst achten kannst, steht in Stromrechnung prüfen.

Vorlage für deine Kündigung

Diese Vorlage kannst du per E-Mail oder Brief verwenden. Ersetze die Angaben in eckigen Klammern und lösche, was nicht auf dich zutrifft.

Betreff: Kündigung meines Stromliefervertrags

Kundennummer: [deine Kundennummer]
Vertragsnummer: [falls vorhanden]
Zählernummer: [deine Zählernummer]
Lieferanschrift: [Straße, Hausnummer, PLZ, Ort]

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit kündige ich meinen Stromliefervertrag für die oben genannte Lieferanschrift zum [Datum], hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt.

[Nur bei Umzug: Ich ziehe am [Datum] aus der oben genannten Wohnung aus. Ich kündige den Vertrag deshalb außerordentlich wegen Wohnsitzwechsels nach § 41b Abs. 5 EnWG mit Wirkung zum [Auszugsdatum oder späterer Termin, mindestens sechs Wochen nach Zugang dieses Schreibens]. Meine künftige Anschrift lautet: [neue Anschrift]. [Falls bekannt: Identifikationsnummer der neuen Entnahmestelle: [Nummer].] Falls Sie mir anbieten möchten, den Vertrag an meiner neuen Anschrift fortzusetzen, senden Sie mir das Angebot bitte in Textform.]

Bitte bestätigen Sie mir den Eingang dieser Kündigung in Textform und nennen Sie mir dabei das Datum des Vertragsendes.

Mit freundlichen Grüßen
[Vorname Nachname]
[Datum]

Hinweis: Die Vorlage ist eine Formulierungshilfe und keine Rechtsberatung. Beim Umzug gilt: Bietet dir dein Anbieter innerhalb von zwei Wochen nach Zugang deiner Kündigung in Textform an, dich an der neuen Adresse zu den bisherigen Bedingungen weiter zu beliefern, und ist das dort möglich, endet der Vertrag nicht zum Auszug. Dann greift die hilfsweise Kündigung zum nächstmöglichen Zeitpunkt aus dem ersten Satz der Vorlage. Für eine Kündigung wegen einer Preiserhöhung nutzt du besser die Vorlage im Beitrag zum Sonderkündigungsrecht, weil dort der Bezug auf das Preisänderungsschreiben wichtig ist.

Häufige Fragen

Reicht eine E-Mail für die Kündigung?
Ja, eine E-Mail erfüllt die Textform, wenn du darin mit deinem Namen genannt bist. Bei Verträgen, die seit dem 1. Oktober 2016 geschlossen wurden, darf dein Anbieter in seinen Vertragsbedingungen keine strengere Form verlangen. Ist dein Vertrag älter, schau in die Bedingungen: Verlangen sie einen unterschriebenen Brief, kündigst du sicherheitshalber so. Speichere die gesendete E-Mail und eine Eingangsbestätigung, damit du den Zugang belegen kannst.

Kann ich während der Erstlaufzeit kündigen?
Ordentlich erst zum Ende der Erstlaufzeit. Früher geht es vor allem bei einer Preiserhöhung oder einem Umzug, siehe oben.

Was passiert, wenn mein Vertrag endet und ich noch keinen neuen habe?
Der Strom fließt weiter. Der örtliche Grundversorger beliefert dich, entweder in der Grundversorgung oder zunächst in der Ersatzversorgung. Die Ersatzversorgung dauert höchstens drei Monate. Hast du dann noch keinen neuen Vertrag, wirst du in die Grundversorgung übernommen. Die Preise der Ersatzversorgung dürfen höher sein als in der Grundversorgung. Melde dem Grundversorger, dass deine bisherige Belieferung endet, und schließe möglichst rechtzeitig einen neuen Vertrag ab.

Ich habe keine Kündigungsbestätigung bekommen. Was nun?
Im Sondervertrag muss die Bestätigung innerhalb einer Woche kommen. Frag beim Anbieter nach, am besten in Textform, und verweise auf deine Kündigung mit Datum. Bewahre deinen Zugangsnachweis auf.

Dein nächster Schritt

Du kennst jetzt deine Frist und weißt, wie du kündigst. Bevor du den Schritt gehst, lohnt die Frage, was ein anderer Tarif für dich tatsächlich kostet. Lass deinen Verbrauch und deinen Tarif mit der BESSERWÄRTS StromAnalyse einordnen.

Oder vergleiche in Ruhe selbst: Stromtarife vergleichen: Worauf es wirklich ankommt.

Quellen

STROM ANALYSE

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