Strompreiserhöhung: So nutzt du dein Sonderkündigungsrecht und verpasst keine Frist

12.10.2026 · BESSERWÄRTS Redaktion

Ein Mann sitzt am Küchentisch und tippt auf seinem Smartphone, daneben liegen ein geöffneter Briefumschlag, ein Stift und eine Tasse.

Bild: KI-generiert

Dein Stromanbieter hat dir geschrieben: Ab einem bestimmten Datum wird der Strom teurer. Ab jetzt läuft eine Frist, und die ist kürzer, als viele denken. In diesem Beitrag klären wir, ob du kündigen darfst, bis wann deine Kündigung ankommen muss, wie du vorgehst und wann sich der Schritt wirklich lohnt. Alles gilt für Stromverträge privater Haushalte in Deutschland, Stand: Oktober 2026.

Das Wichtigste in Kürze

  • Erhöht dein Anbieter den Preis, darfst du in der Regel ohne Kündigungsfrist zu dem Tag kündigen, an dem der neue Preis gelten soll.
  • Im Sondervertrag muss dich der Anbieter spätestens einen Monat vorher informieren, in der Grundversorgung mindestens sechs Wochen vorher.
  • Deine Kündigung muss vor diesem Stichtag beim Anbieter ankommen. Danach ist die Sonderkündigung vorbei.
  • Kein Sonderkündigungsrecht gibt es unter anderem, wenn nur eine gesetzliche Änderung des Umsatzsteuersatzes unverändert weitergegeben wird.
  • Erst vergleichen, dann kündigen: Ohne neuen Vertrag geht das Licht nicht aus, du zahlst aber oft mehr.

Zuerst klären: Sondervertrag oder Grundversorgung?

Für Fristen und Ablauf ist entscheidend, welche Art von Stromvertrag du hast. Es gibt zwei Möglichkeiten:

  • Grundversorgung: Du wirst vom örtlichen Grundversorger zu dessen allgemeinen Preisen beliefert, oft ohne dass du je aktiv einen Tarif gewählt hast, etwa nach einem Umzug.
  • Sondervertrag: Jeder Tarif, den du bewusst abgeschlossen hast, bei einem anderen Anbieter oder auch beim Grundversorger selbst. Die meisten Haushalte haben einen solchen Vertrag.

Welche Variante du hast, steht in der Regel auf deiner Rechnung oder in der Vertragsbestätigung, meist im Tarifnamen oder in einem Hinweis zur Vertragsart. Wo genau du das findest, erklären wir in Stromrechnung verstehen. Woran du die Grundversorgung sicher erkennst, steht in unserem Beitrag zur Strom-Grundversorgung.

Darfst du kündigen? Das Sonderkündigungsrecht bei Preisänderungen

Im Sondervertrag gilt § 41 Abs. 5 EnWG: Ändert der Anbieter die Vertragsbedingungen einseitig, und dazu gehört der Preis, kannst du den Vertrag ohne Kündigungsfrist zu dem Zeitpunkt kündigen, an dem die Änderung wirksam wird. Dafür darf der Anbieter kein gesondertes Entgelt verlangen. Eine Mindestlaufzeit oder eine reguläre Kündigungsfrist in deinem Vertrag spielt dafür keine Rolle.

In der Grundversorgung regelt das die Stromgrundversorgungsverordnung (§ 5 StromGVV): Auch hier kannst du ohne Frist zu dem Tag kündigen, an dem die neuen Preise gelten sollen. Zusätzlich kannst du die Grundversorgung ohnehin jederzeit mit einer Frist von zwei Wochen kündigen (§ 20 StromGVV). Kündigst du wegen der Preisänderung und weist du innerhalb eines Monats nach Zugang deiner Kündigung nach, dass du einen neuen Liefervertrag abgeschlossen hast, wird die Preisänderung dir gegenüber nicht wirksam.

Wichtig für beide Varianten: Der Anbieter muss dich in seinem Schreiben auf dein Kündigungsrecht hinweisen. Fehlt dieser Hinweis, ist das ein Punkt, den du dir genauer anschauen solltest (dazu unten mehr).

Wann es kein Sonderkündigungsrecht gibt

Nicht jede Preisänderung öffnet die Tür. Nach § 41 Abs. 6 EnWG entfällt das Sonderkündigungsrecht in zwei Fällen:

  • Der Anbieter gibt eine gesetzliche Änderung des Umsatzsteuersatzes unverändert an dich weiter.
  • Stromsteuer, Konzessionsabgabe (Entgelt an die Gemeinde für die Leitungen im öffentlichen Raum), Umlagen sowie Netz- und Messentgelte sinken unterm Strich, und der Anbieter gibt diese Senkung unverändert weiter.

Eine weitere Ausnahme betrifft Festpreisverträge im Sinne von § 41a Abs. 4 EnWG: Größere Anbieter müssen solche Verträge anbieten. Hast du einen abgeschlossen und darf der Anbieter nach dem Vertrag Bestandteile außerhalb seines eigenen Preisanteils anpassen, etwa Netzentgelte oder Umlagen, gibt dir eine solche vereinbarte Anpassung kein Sonderkündigungsrecht.

Auch eine Preisgarantie in einem normalen Tarif deckt oft nicht alle Bestandteile ab. Welche Teile garantiert sind, steht in deinen Vertragsunterlagen. Ändert der Anbieter Bestandteile, die nicht garantiert sind, gilt für dich trotzdem die übliche Regel: Bei einer einseitigen Änderung kannst du in der Regel zum Stichtag kündigen, es sei denn, eine der genannten Ausnahmen greift.

Ob eine Preiserhöhung für dich überhaupt ins Gewicht fällt, siehst du am schnellsten an deinen eigenen Zahlen.

Das Schreiben prüfen: Was drinstehen muss

Bevor du entscheidest, lohnt ein genauer Blick auf das Schreiben selbst. Das Gesetz stellt an eine Preisänderung klare Anforderungen. Die wichtigsten Prüfpunkte im Überblick:

PrüfpunktSondervertragGrundversorgung
Rechtzeitig?spätestens einen Monat vor der Änderungmindestens sechs Wochen vorher; die Änderung gilt immer zum Monatsbeginn
Wie mitgeteilt?unmittelbar an dich, zum Beispiel per Brief oder E-Mail; ein Hinweis nur im Kundenportal genügt nichtöffentliche Bekanntgabe, gleichzeitig ein Brief an dich und Veröffentlichung auf der Website des Grundversorgers
Was steht drin?Anlass, Voraussetzungen und Umfang der Änderung, verständlich formuliertAnlass, Voraussetzungen und Umfang der Änderung
Hinweis auf dein Kündigungsrecht?ja, Pflichtja
Änderung des Versorgeranteils genannt?Der Anbieter muss angeben, in welchem Umfang sich sein eigener Preisanteil geändert hat (Versorgeranteil: was nach Abzug von Umsatzsteuer, Stromsteuer, Konzessionsabgabe, Umlagen sowie Netz- und Messentgelten vom Preis übrig bleibt) (§ 41b Abs. 4 EnWG)-

„Anlass, Voraussetzungen und Umfang“ bedeutet: Das Schreiben muss nachvollziehbar sagen, warum der Preis steigt und um wie viel. Eine pauschale Formulierung wie „gestiegene Kosten“ ohne nähere Angaben reicht nach der Rechtsprechung, über die die Verbraucherzentrale berichtet, unter Umständen nicht aus.

Wenn das Schreiben zu spät oder gar nicht kam

Hier wird es rechtlich anspruchsvoll, deshalb nur die Grundzüge, wie sie die Verbraucherzentrale darstellt:

  • Sondervertrag: Eine Preiserhöhung ist in der Regel unwirksam, wenn du gar nicht oder nicht rechtzeitig informiert wurdest. Bewahre Umschlag oder E-Mail mit Eingangsdatum auf; das Datum kann später wichtig sein.
  • Grundversorgung: Fehlt die öffentliche Bekanntgabe sechs Wochen vorher, ist die Preiserhöhung unwirksam.

Was das in deinem Fall bedeutet, lässt sich nicht pauschal beantworten. Wenn du den Verdacht hast, dass die Erhöhung nicht korrekt angekündigt wurde, lass dich beraten, etwa bei der Verbraucherzentrale, bevor du Zahlungen kürzt. Allgemeine Informationen bietet auch die Bundesnetzagentur. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung.

Bis wann du kündigen musst - ein Beispiel

Der entscheidende Tag ist der Tag, an dem der neue Preis gelten soll. Deine Kündigung muss vorher beim Anbieter ankommen. Das Absenden allein reicht nicht.

Ein Beispiel mit einer Preiserhöhung zum 1. Januar:

  • Sondervertrag: Der Anbieter muss dich spätestens einen Monat vorher informieren, rechnerisch also bis Anfang Dezember.
  • Grundversorgung: Die Bekanntgabe muss spätestens etwa sechs Wochen vorher erfolgen, also um den 20. November.
  • Deine Kündigung: Sie muss spätestens am 31. Dezember beim Anbieter eingehen. Der Vertrag endet dann, bevor der neue Preis greift.

Plane nicht mit dem letzten Tag. Rund um Feiertage und Jahreswechsel sind Post und Kundenservice langsamer. Wer eine Woche Puffer einplant, muss sich über den Zugang keine Gedanken machen.

Nach dem Stichtag ist die Sonderkündigung nicht mehr möglich. Dann bleibt dir die normale Kündigung: im Sondervertrag nach den Fristen in deinem Vertrag, in der Grundversorgung jederzeit mit zwei Wochen Frist. Wie du dabei vorgehst, welche Fristen gelten und welche Form deine Kündigung braucht, erklären wir in Stromvertrag kündigen.

So gehst du vor: in fünf Schritten

  1. Stichtag notieren. Schreib dir das Datum auf, ab dem der neue Preis gelten soll. Leg Preisschreiben, letzte Rechnung und Vertragsunterlagen bereit. Du brauchst Kundennummer und Zählernummer.
  2. Neuen Preis einordnen und vergleichen. Rechne aus, was die Erhöhung im Jahr ausmacht (siehe nächster Abschnitt), und vergleiche mit anderen Angeboten. Worauf du dabei achten solltest, steht in Stromtarife vergleichen.
  3. Neuen Vertrag abschließen und selbst kündigen. Bei einer normalen Kündigung übernimmt das oft der neue Anbieter. Bei einer Sonderkündigung empfiehlt die Verbraucherzentrale, sie selbst zu erklären, damit sie sicher rechtzeitig ankommt. Gib beim neuen Anbieter an, dass du bereits gekündigt hast, und nenne das Vertragsende. Achte darauf, dass der neue Vertrag genau zum Stichtag beginnt, im Beispiel am 1. Januar. Wie der Wechsel insgesamt abläuft, erklären wir in Stromanbieter wechseln.

Zur Form: Für deine Kündigung eines Sondervertrags schreibt das Energiewirtschaftsgesetz keine bestimmte Form vor. In den Vertragsbedingungen darf der Anbieter keine strengere Form als die Textform verlangen (§ 309 Nr. 13 BGB). Textform heißt: eine lesbare Erklärung, zum Beispiel per E-Mail oder Brief. Kann man Verträge auf der Website des Anbieters online abschließen, muss er dort auch eine Kündigungsschaltfläche anbieten (§ 312k BGB). In der Grundversorgung ist die Kündigung in Textform vorgeschrieben. Unser Rat für beide Fälle: Kündige in Textform und so, dass du den Zugang nachweisen kannst, etwa per E-Mail mit Eingangsbestätigung, über die Kündigungsschaltfläche mit gespeicherter Bestätigung oder per Einschreiben.

  1. Bestätigung prüfen. Im Sondervertrag muss der Anbieter deine Kündigung innerhalb einer Woche in Textform bestätigen und dabei das Vertragsende nennen (§ 41b Abs. 1 EnWG). In der Grundversorgung muss die Bestätigung unverzüglich und in Textform mit Vertragsende kommen. Kommt keine Bestätigung, hake nach und bewahre deinen Zugangsnachweis auf.
  2. Zählerstand festhalten. Lies am Stichtag den Zähler ab und mach ein Foto davon. Damit kannst du die Schlussrechnung prüfen.

Und wenn du keinen neuen Vertrag hast? Dann wird dir nicht der Strom abgestellt. Du wirst übergangsweise vom örtlichen Grundversorger weiter beliefert, oft allerdings zu höheren Preisen. Mehr dazu in unserem Beitrag zur Strom-Grundversorgung. Besser ist es, den neuen Vertrag rechtzeitig zu haben.

Musterformulierung für deine Kündigung

Diese knappe Vorlage kannst du anpassen. Sie ist eine Formulierungshilfe, keine Rechtsberatung.

Betreff: Kündigung meines Stromliefervertrags wegen Preisänderung

Kundennummer: [deine Kundennummer]
Zählernummer: [deine Zählernummer]
Lieferanschrift: [Straße, PLZ, Ort]

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit Ihrem Schreiben vom [Datum] haben Sie mir eine Preisänderung zum [Datum] mitgeteilt. Ich kündige meinen Stromliefervertrag zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Preisänderung.

Bitte bestätigen Sie mir die Kündigung in Textform und nennen Sie mir dabei das Datum des Vertragsendes.

Mit freundlichen Grüßen
[Vorname Nachname]

Einen Grund musst du darüber hinaus nicht angeben. Der Hinweis auf die Preisänderung genügt, damit klar ist, dass du zum Stichtag und nicht zum regulären Vertragsende kündigst.

Lohnt sich die Kündigung für dich?

Eine Preiserhöhung ist ärgerlich, aber nicht jede ist ein Grund zu wechseln. Rechne sie in Euro pro Jahr um:

Mehrkosten pro Jahr = Jahresverbrauch × Erhöhung des Arbeitspreises + 12 × Erhöhung des monatlichen Grundpreises

Ein Rechenbeispiel mit angenommenen Werten: Bei 2.500 Kilowattstunden im Jahr und einer Erhöhung um 4 Cent pro Kilowattstunde sind das 100 Euro. Steigt zusätzlich der Grundpreis um 2 Euro im Monat, kommen 24 Euro dazu, zusammen also 124 Euro im Jahr. Deinen Jahresverbrauch findest du auf der letzten Jahresabrechnung.

Diese Zahl vergleichst du mit dem, was ein neues Angebot im ersten und im zweiten Jahr kostet. Achte dabei auf die Gesamtkosten statt nur auf den Bonus und auf das, was eine Preisgarantie tatsächlich abdeckt. Wie das geht, zeigen wir in Stromtarife vergleichen.

Zwei Faustregeln: Kündige nicht reflexartig, nur weil ein Preisbrief kam. Lass die Frist aber auch nicht einfach verstreichen, denn danach bist du an die normale Laufzeit gebunden.

Häufige Fragen

Gilt das Sonderkündigungsrecht auch, wenn der Preis sinkt?
Das Gesetz knüpft an jede einseitige Änderung der Vertragsbedingungen an, nicht nur an Erhöhungen. Ausgenommen ist unter anderem die unveränderte Weitergabe einer gesetzlichen Senkung des Umsatzsteuersatzes oder einer Senkung, die sich in der Summe aus Stromsteuer, Konzessionsabgabe, Umlagen sowie Netz- und Messentgelten ergibt. Praktisch wirst du bei einer Preissenkung aber selten kündigen wollen.

Kann ich per E-Mail kündigen?
Im Sondervertrag ja, denn mehr als Textform darf der Anbieter nicht verlangen. In der Grundversorgung ist Textform vorgeschrieben, eine E-Mail erfüllt sie. Wichtig ist in beiden Fällen, dass du den rechtzeitigen Zugang belegen kannst.

Muss ich einen Grund angeben?
Nein. Es genügt, dass du dich auf die Preisänderung beziehst und zum Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens kündigst.

Ich habe den Stichtag verpasst. Was jetzt?
Die Sonderkündigung ist dann nicht mehr möglich. Du kannst aber regulär kündigen: in der Grundversorgung mit zwei Wochen Frist, im Sondervertrag nach den Fristen deines Vertrags. Prüfe trotzdem, ob die Preiserhöhung korrekt und rechtzeitig angekündigt wurde.

Dein nächster Schritt

Du hast den Stichtag notiert und weißt, was die Erhöhung dich im Jahr kostet? Dann vergleiche jetzt in Ruhe, was ein anderer Tarif tatsächlich kostet: Stromtarife vergleichen: Worauf es wirklich ankommt.

Quellen

STROM ANALYSE

Lass deine Stromrechnung prüfen und entdecke, ob sich ein Tarifwechsel für dich lohnt.

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